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VG Augsburg zu Eilantrag von Frauke Petry: Haus­verbot für Rat­haus unzu­lässig

10.02.2016

Frauke Petry

Foto: Olaf Kosinsky,(CC BY 3.0), Quelle, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Die umstrittenen Äußerungen der AfD-Chefin reichen nicht für ein Hausverbot für das Augsburger Rathaus, entschied das VG Augsburg am Mittwoch. Ob die AfD das Rathaus am kommenden Freitag überhaupt nutzen darf, muss noch entschieden werden.

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Die Vorsitzende der Alternative für Deutschland (AfD), Frauke Petry, hat sich erfolgreich gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Hausverbot für das Augsburger Rathaus gewehrt. Die AfD will am Freitag im Rathaus einen Neujahrsempfang abhalten. Petry ist als Rednerin vorgesehen, wurde jedoch vom Oberbürgermeister mit einem Hausverbot belegt. Am Mittwoch ordnete das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg im vorläufigen Rechtsschutz aber die aufschiebende Wirkung von Petrys Klage an. Das Hausverbot ist somit nicht mehr sofort vollziehbar (Beschl. v. 10.02.2016, Az. Au 7 S. 16.189).

Das Hausverbot dürfte nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bestand haben, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Ein solches dürfe nur zur Abwehr künftiger, nicht hinnehmbarer Störungen des ordnungsgemäßen Betriebs des Rathauses ausgesprochen werden. Die Stadt hatte das Hausverbot mit den umstrittenen Äußerungen Petrys über einen Schusswaffengebrauch an den deutschen Grenzen angesichts des Flüchtlingsstroms begründet. Darin aber liege keine das Verbot rechtfertigende Störung, befand das Gericht am Mittwoch. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass es der bisher üblichen Handhabung und dem Benutzungszweck entspreche, dass die Stadt den im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Wählergruppen Räumlichkeiten des Rathauses zur Verfügung stelle.

Rathausnutzung für AfD-Empfang noch nicht geklärt

Petry hatte in einem Zeitungsinterview gesagt, Polizisten müssten illegale Grenzübertritte von Flüchtlingen notfalls auch mit der Schusswaffe verhindern. Hierzu führten die Richter nun aus, dass auch politisch und gesellschaftlich äußerst umstrittenen Äußerungen im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, das Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen und die Parteienfreiheit grundsätzlich zulässig seien – soweit sie nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllten oder genau dazu aufrufen würden. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben habe die Stadt nicht hinreichend gewürdigt.

Auch der erwartete hohe Besucherandrang, insbesondere durch Gegendemonstranten, rechtfertige kein Hausverbot. Den von der Stadt befürchteten Schäden am Gebäude müsse mit polizeilichen Maßnahmen begegnet werden.

Über weitere Eilanträge im Zusammenhang mit der geplanten AfD-Veranstaltung will das VG bis spätestens Freitag entscheiden. Die Stadt hatte der Partei ursprünglich die Nutzung des Rathauses erlaubt, die Erlaubnis dann aber widerrufen. Zwei Stadträte haben daraufhin geklagt.

una/LTO-Redaktion

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VG Augsburg zu Eilantrag von Frauke Petry: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18423 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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