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Thüringer VerfGH zum Polizeiaufgabengesetz: Mehrere Regelungen verfassungswidrig

21.11.2012

Der Thüringer VerfGH hat zahlreiche Regelungen zur heimlichen Datenerhebung im Polizeiaufgabengesetz für verfassungswidrig erklärt. Mehr als ein Dutzend Punkte seien unvereinbar mit der Landesverfassung, sagte Gerichtspräsident Joachim Lindner bei der Urteilsverkündung am Mittwoch. Die Bestimmungen könnten aber bis zu einer Neuregelung in Kraft bleiben. Diese müsse bis Ende September 2013 erfolgen.

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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) rügte vor allem zahlreiche Verstöße gegen die Normenklarheit.

Außerdem kritisierten die Richter die Regelungen zum Schutz des persönlichen Kernbereichs und der Intimsphäre. Die Bestimmungen zum späteren Rechtsschutz missachteten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ermittler dürften zu oft darauf verzichten, Betroffene nachträglich von Abhörmaßnahmen zu informieren, wie es eigentlich vorgeschrieben sei (Urt. v. 21.11.2012, Az. VerfGH 19/09).

Drei Anwälte hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügten einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Regelungen ermöglichten der Polizei, in private Lebensbereiche einzudringen, die nach der Verfassung vor jeder staatlichen Beobachtung zu schützen seien. Zudem seien die sprachlich ungenauen Regelungen zu weit gefasst. Für den Bürger sei nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen in seine Freiheitsrechte eingegriffen werde. Schließlich enthalte das Gesetz nicht die notwendigen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Betroffene zumindest nachträglich gegen eine heimliche Überwachung klagen könnten.

dpa/tko/LTO-Redaktion

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Thüringer VerfGH zum Polizeiaufgabengesetz: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7600 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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