Ein Pflegedienst aus dem Raum Oldenburg hat sich mit Erfolg vor dem SG gegen die Veröffentlichung einer Qualitätsprüfung gewehrt. Der Dienst hatte dabei mit der Pflegenote 3,3 abgeschnitten.
Das Sozialgericht (SG) war der Ansicht, bei der Bewertung sei fälschlicherweise zu stark Wert daraufgelegt worden, wie gut der ambulante Dienst seine Pflege dokumentiert. Zudem habe der durchführende medizinische Dienst der Krankenversicherungen nur die Pflege von fünf Menschen überprüft, obwohl die Betreuung 80 Personen umfasse. Das Gericht untersagte deshalb die Veröffentlichung dieses Berichtes (Az. S9P64/10).
Seit 2010 schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Ergebnisse der Prüfung unter anderem ins Internet gestellt werden. Den so genannten Transparenzbericht fertigt der medizinische Dienst der Krankenversicherungen an. Dabei müssen die Prüfer nach Angaben des Gerichts besonders den Zustand der Gepflegten berücksichtigen. Mit Hilfe der Noten sollen sich Pflegebedürftige und Angehörige besser informieren können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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SG Oldenburg: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2627 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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