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SG Berlin zum Streit um zugeparkte Betriebseinfahrt: Schlä­gerei mit Falsch­parker ist kein Arbeit­s­un­fall

20.03.2023

Ein wütender Mann im Auto (Symbolbild)

Wer seinen Arbeitsweg verlässt, um andere Verkehrsteilnehmer zurechtzuweisen, ist nicht unfallversichert, so das SG. Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Wer den Betriebsweg verlässt, um einen beleidigenden Falschparker zur Rede zu stellen, ist nicht unfallversichert. Kommt es zu einer Schlägerei, stellen die daraus resultierenden Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar, so das SG Berlin.

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Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Verletzungen aufgrund einer Schlägerei sind deshalb kein Arbeitsunfall, wie das Sozialgericht (SG) Berlin am Montag mitteilte (Urt. v. 16.02.2023, Az. S 98 U 50/21). 

Geklagt hatte ein Bauleiter aus Berlin. Gerichtsangaben zufolge war die die Einfahrt zu seinem Betrieb durch einen LKW zugeparkt. Nachdem der LKW-Fahrer trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Seite fuhr, parkte der Bauleiter sein Auto außerhalb des Betriebsgeländes und ging zu Fuß. Als er für einen erneut betrieblichen Termin zu seinem Auto zurückkehren wollte, kam es zu einem Wortwechsel, bei dem der LKW-Fahrer den Kläger als "egoistisches Arschlosch" beschimpfte. Der Bauleiter, der im Begriff gewesen war, in sein Auto zu steigen, schlug die Wagentür wieder zu und ging zu dem Fahrer, um "die Sache auszudiskutieren". Es kam zu einer Schlägerei, bei der sich der Bauleiter eine Mittelgesichtsfraktur zuzog und operiert werden musste. Die beklagte Unfallversicherung erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.

Das SG wies die dagegen gerichtete Klage nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung des am Vorfall beteiligten LKW-Fahrers ab. Zwar habe sich der klagende Bauleiter auf einem versicherten Betriebsweg befunden, als er vom Betriebsgelände wieder zum Auto ging. Als er die Wagentür schloss, um die Angelegenheit "auszudiskutieren", habe er den Betriebsweg aber wieder verlassen. Darin liege eine Zäsur, ab der das Handeln des Klägers privaten Zwecken gedient habe. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit diene und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien, schloss das SG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

acr/LTO-Redaktion

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SG Berlin zum Streit um zugeparkte Betriebseinfahrt: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51350 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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