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OVG NRW zu Angelverbot: Troph­äenfisch­en bleibt verboten

06.07.2015

Das Trophäenfischen bleibt verboten

© vitaliy_melnik - Fotolia.com

Das Angeln im Teich bleibt verboten, wenn die Fische nur zwecks "Trophäenfoto" aus dem Wasser geholt und anschließend wieder hinein geworfen werden, entschied das OVG NRW unter Verweis auf Vorschriften des Tierschutzgesetzes.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Münster bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass das sogenannte Trophäenfischen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt (Beschl. v. 03.07.2015, Az. 20 B 209/15). Beim Trophäenfischen werden große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt (sog. "Catch and Release").

Der Antragsteller betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage, an der sowohl Forellen als auch größere Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung geangelt werden können. Nachdem der Kreis Borken festgestellt hatte, dass bezüglich der Anlage des Antragstellers mehrere Strafanzeigen erstattet und auch in den Medien über nicht tierschutzgerechte Methoden berichtet worden war, forderte er den Antragsteller im Juli 2014 mit Ordnungsverfügung auf, sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht an Land geholt, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden, und untersagte ihm das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen.

Teich setzt Anreiz für "Catch and Release"

Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller Klage beim VG Münster und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung wieder herzustellen. Das lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass für den Erlass der Ordnungsverfügung wegen der an der Teichanlage festgestellten Angelpraxis des "Catch and Release" und der unmittelbaren Beteiligung des Antragstellers ein hinreichender Anlass bestanden habe. Da die Angelteiche nach wie vor mit sehr großen Fischen besetzt seien, bestehe unverändert ein starker Anreiz für Angler, die Angelpraxis des "Catch and Release" anzuwenden.

acr/LTO-Redaktion

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OVG NRW zu Angelverbot: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16105 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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