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OVG Berlin-Brandenburg: Reines Jungengymnasium grundsätzlich genehmigungsfähig

08.09.2011

Einem reinen Jungengymnasium in Brandenburg darf nicht nur deshalb die Genehmigung versagt werden darf, weil dort keine Mädchen unterrichtet werden. Dies entschied das OVG Berlin-Brandenburg am Donnerstag in einem Berufungsverfahren.

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Das brandenburgische Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hatte die Genehmigung für eine reine Jungenschule mit der Begründung abgelehnt, diese könne eine öffentliche Schule nicht ersetzen. Für die öffentlichen Schulen sehe das in Brandenburg geltende Schulgesetz koedukativen Unterricht vor, also einen Unterricht an dem sowohl Mädchen als auch Jungen teilnehmen.

Die Unterrichtung und Erziehung nur eines Geschlechts widerspreche zudem verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen, die als Erziehungsziel eine Gleichstellung der Geschlechter forderten. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte der hiergegen gerichteten Klage des privaten Vereins, der die Schule errichten will, stattgegeben und das Ministerium verpflichtet, über den Genehmigungsantrag erneut zu entscheiden.

Die Berufung des Ministeriums blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) urteilte, dass ein Jungengymnasium unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit auch im Land Brandenburg als Ersatzschule genehmigungsfähig ist.

Koedukation sei kein die Schulstruktur betreffendes Prinzip, so die Richter. Es sei weder ersichtlich noch nachgewiesen, dass die alleinige Unterrichtung und Erziehung von Jungen oder Mädchen dem Erziehungsziel einer Gleichstellung und Gleichbehandlung der Geschlechter grundsätzlich widerspricht. Ob dies auf Grund des vorliegenden Schulkonzeptes anders zu beurteilen sei, müsse das Ministerium gegebenenfalls bei der erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag prüfen (Urt. v. 03.09.2011, Az. OVG 3 B 24.09).

mbr/LTO-Redaktion

 

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OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4244 (abgerufen am: 10.11.2025 )

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