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OLG zu Paypal und Sofortüberweisung: BGH soll Gebüh­r­en­st­reit klären

10.10.2019

Online-Einkauf

(c) Mymemo - stock.adobe.com

Extragebühren für besondere Zahlungsarten beim Online-Einkauf? Das OLG München sieht solche Gebühren als rechtmäßig an und hat nun den Weg frei gemacht für eine Entscheidung des BGH.

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Der Streit um die Rechtmäßigkeit von Gebühren für Paypal-Zahlungen und Sofortüberweisungen wird aller Voraussicht nach erst vom Bundesgerichtshof (BGH) endgültig geklärt werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) erklärte es am Donnerstag zwar für rechtmäßig, wenn Unternehmen im Online-Handel von ihren Endkunden Gebühren für diese beiden Zahlungsarten verlangen, 29 U 4666/18.

Auf Wunsch der unterlegenen Wettbewerbszentrale ließen die Münchner Richter aber die Revision zu, um eine höchstrichterliche Klärung in Karlsruhe zu ermöglichen. "Dem wollen wir nicht im Weg stehen", sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Im konkreten Fall geklagt hat die Wettbewerbszentrale gegen Flixbus.

Die EU will das Zahlungswesen in Europa schneller und billiger für die Bürger machen. Mittlerweile dürfen Unternehmen daher für vier Arten von Zahlungen keine Gebühren mehr verlangen - Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Sepa steht für Single Euro Payments Area, einheitlicher Euro-Zahlungsraum. Nach Einschätzung des 29. Senats am Münchner OLG fallen weder Paypal noch Sofortüberweisung unter das Gebührenverbot für diese vier Arten von Online-Zahlungen. 

Die Wettbewerbszentrale sieht das anders und hatte Flixbus verklagt, weil das Fernbusunternehmen weiterhin Gebühren von Kunden kassierte, die Paypal oder Sofortüberweisungen als Zahlungsart nutzten. In der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht hatte Flixbus verloren, doch das OLG hat nun die Entscheidung der ersten Instanz kassiert.

Weder Paypal noch Sofortüberweisung sind im entsprechenden § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannt, wie der Vorsitzende Richter Müller erläuterte - und die Vorschrift darf laut Urteil auch nicht analog auf diese beiden Zahlungsarten angewendet werden.

OLG: Keine direkte Überweisung, sondern drittes Unternehmen zwischengeschaltet

Die Begründung: Sowohl bei Paypal als auch bei Sofortüberweisung findet keine direkte Sepa-Überweisung oder Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt, stattdessen ist bei beiden Zahlungsarten ein drittes Unternehmen eingeschaltet - in einem Falle Paypal, im anderen die Sofort GmbH.

"Paypal transferiert lediglich E-Geld", sagte der Richter am Donnerstag dazu. Paypal-Konten müssten zwar mit echtem Geld aufgefüllt werden, aber die eigentliche Paypal-Zahlung sei keine Sepa-Überweisung. Nach Einschätzung des Senats hatte die Bundesregierung auch keineswegs die Absicht, sämtliche Zahlweisen kostenlos für die Bürger zu machen.

"Das OLG München hat eine schwierige Grundsatzfrage beantwortet, die Auswirkungen auf das gesamte Online-Bezahlwesen hat", sagt Dr. Marcel Hagemann, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS. "Wenn für bestimmte Zahlungsmethoden kein Entgelt mehr verlangt werden dürfte, würden die Anbieter an Bedeutung verlieren."

kus/dpa/LTO-Redaktion

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OLG zu Paypal und Sofortüberweisung: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38117 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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