Den Streit darum, wer schlussendlich die Tonbandaufnahmen von Gesprächen des Altkanzlers mit seinem ehemaligen Ghostwriter behalten darf, wird nun das höchste deutsche Zivilgericht zu entscheiden haben.
Das Verfahren um die Frage, wem die 200 Tonbänder zustehen, die Heribert Schwan von 2001 bis 2002 anfertigte, scheint noch nicht beendet.
Nach Informationen von Spiegel Online hat Schwan schon am vergangenen Dienstag Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln eingelegt, das die Tonbandaufnahmen dem Altkanzler Helmut Kohl (CDU) zugesprochen hatte (Urt. v. 01.08.2014, Az.: 6 U 20/14).
Auf der Grundlage der Anfang des Jahrtausends aufgezeichneten Gespräche mit Kohl verfasste Schwan drei Memoirenbände, in denen jedoch nur Kohl als Autor genannt wird. Während der Arbeiten zum vierten und letzten Band kam es zum Zerwürfnis zwischen dem Altkanzleier und dem Journalisten. Beide beanspruchen die Tonbänder, während das OLG Köln dem Altkanzler Kohl Recht gab.
Ghostwriter Schwan behielt die Bänder zunächst, musste sie aber später an Kohl herausgeben. Nun wird der Bundesgerichtshof (BGH) über den Besitz an den Tonbandaufnahmen entscheiden.
dpa/avp/LTO-Redaktion
OLG Köln zu Kohls Tonbändern: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13120 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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