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OLG Köln zu Gewinnspiel der BamS: Mit dem Traum­schiff-Kapitän gekö­dert

16.10.2019

Das derzeitige Traumschiff seit 2015, die Amadea

Bild: Ivan T., Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Für ein Gewinnspiel hat die Bild am Sonntag mit einem Foto von Sascha Hehn als Traumschiff-Kapitän geworben und den Schauspieler mit dem "Klickköder" in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, so das OLG Köln.

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Die Bild am Sonntag (BamS) durfte bei einem Gewinnspiel kein Foto von Sascha Hehn als ehemaligen Kapitän des Traumschiffs aus der gleichnamigen ZDF-Fernsehsendung verwenden. Nach einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln muss der Axel Springer Verlag nun die Zahlen zu seiner Druckauflage am Erscheinungstag nennen, um dem Schauspieler eine Schadensersatzklage zu ermöglichen (Urt. v. 10.10.2019, Az. 15 U 39/19).

Die Zeitung hatte bei ihren Lesern für das Gewinnspiel "Urlaubslotto" geworben und unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost.  Dazu nutzte sie auch ein Bild mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie "Das Traumschiff". Im dazugehörigen Text erhielten die Leser den Hinweis, dass man die Abgebildeten auf der Kreuzfahrt "zwar nicht treffen [werde]. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten".

Keine redaktionelle Tätigkeit…

Das OLG hat im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln bestätigt, wonach die BamS das Foto nicht ohne eine Einwilligung der Beteiligten hätte verwenden dürfen. Der 15. Zivilsenat berücksichtigte in seiner Abwägung die Pressefreiheit des Blattes, stellte aber fest, dass das Bild nicht zu redaktionellen, sondern hauptsächlich zu kommerziellen Zwecken genutzt worden sei. "Die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als Garant für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen", so die Kölner Richter.

Der Axel Springer Verlag hatte das Bild in dem Verfahren noch als "Symbolfoto" für die ausgelobte Traumreise bezeichnet. Dies ließ der Senat allerdings nicht gelten. Mit dieser Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als "Symbolbild" für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse, heißt es in dem Urteil. Das OLG sah bei dieser Argumentation die Gefahr, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.

… sondern ein werblicher "Klickköder"

Anders hatte derselbe Senat noch im Februar einen Fall um TV-Moderator Jan Böhmermann entschieden. Dort durfte die Zeitschrift Computer Bild dessen Konterfei zur Bebilderung eines Texts über HD-Receiver nutzen. Bei diesem Artikel sei über die werbliche Nutzung hinaus noch ein meinungsbildender Inhalt transportiert worden, erklärt das OLG in seinem jetzigen Urteil. Bei dem Fall um den Traumschiff-Kapitän werde das Bild eines Prominenten nur als "Klickköder" genutzt.

Deswegen sei die Veröffentlichung unzulässig gewesen und der Verlag müsse dem Schauspieler den Betrag zahlen, der einer üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Deswegen müsse Axel Springer auch Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag geben, entschied der Senat.

Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht. Das OLG hat der Namens- und Bildnisnutzung im Spannungsfeld redaktioneller Tätigkeit und werblichen Zwecken grundsätzliche Bedeutung zugemessen und eine Revision zum Bundesgerichtshofs (BGH) zugelassen.

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Köln zu Gewinnspiel der BamS: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38217 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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