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OLG Hamm verurteilt Autofahrer zu Geldstrafe: Erst­helfer belei­digt, Ret­tungs­kräfte blo­ckiert

29.03.2022

Blaulicht Rettungswagen

Wer Rettungskräfte behindert, macht sich nach kürzlich geänderter Rechtslage wie beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar. Foto: Jörg Lantelme - stock.adobe.com

Statt den Weg zur Unfallstelle freizumachen, blockierte ein Autofahrer den eintreffenden Rettungswagen, weil er sich über den Rückstau beschwerte. Dafür ist er zu einer Geldstrafe samt "zusätzlichem Denkzettel" verurteilt worden.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Verurteilung eines Autofahrers zu einer hohen Geldstrafe bestätigt, der Ersthelfer und Rettungskräfte bei einem Unfall behindert und beleidigt hat. Über die verworfene Sprungrevision informierte das Gericht am Dienstag (Beschl. v. 10.03.2022, Az. III-4 RVs 2/22).  

Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht (AG) Ibbenbüren den Autofahrer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamten gleichstehenden Personen in Tatmehrheit mit Beleidigung und falscher Verdächtigungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 7.150 Euro (110 Tagessätze zu 65 Euro) und einem viermonatigen Fahrverbot verurteilt.

Bei einem Unfall im September 2019 in Ibbenbüren hatte sich ein Ersthelfer um eine am Kopf blutende ältere Radfahrerin gekümmert und sein Auto zur Sicherung auf die Fahrbahn gestellt. Ein Streifenwagen stellte sich schräg gegenüber. Durch die Lücke konnte der Verkehr einspurig abfließen.

Obwohl der Angeklagte die blutende Frau am Boden liegend sah, blieb er mit seinem Auto stehen und beschwerte sich über die geparkten Fahrzeuge. Dem ankommenden Rettungswagen versperrte er so den Weg zur Unfallstelle und fuhr erst weiter, als er dazu mehrmals von der Polizei aufgefordert wurde. Allerdings hielt der Mann wenige Meter später erneut an, öffnete seine Fahrertür und blockierte den Krankenwagen weiter. Nach Überzeugung der Gerichte verzögerte er die Ankunft der Rettungskräfte so um mindestens eine Minute. Außerdem beleidigte der Mann Ersthelfer und stellte unzutreffende Strafanzeigen gegen Polizeibeamte.

Fahrverbot "als zusätzlicher Denkzettel"

Das OLG hat das Verhalten des Mannes ebenfalls als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) gewertet. Danach wird wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert.

Gewalt sei nach dem 4. Strafsenat auch anzunehmen, wenn der Täter den Weg zum Unfallort versperrt, weil die Rettungskräfte hierdurch einem körperlich vermittelten Zwang unterliegen würden. Von einer Behinderung könne bei einer stark blutenden Kopfverletzung jedenfalls gesprochen werden, wenn der Rettungsdienst mindestens eine Minute lang aufgehalten werde.

Letztlich hat das OLG die Einzelstrafe von 90 Tagessätzen für die Behinderung bestätigt, weil die Ausgangsinstanz zu Recht darauf abgestellt habe, dass der Autofahrer den Rettungseinsatz mit mehreren Handlungen verzögert habe. Das Fahrverbot sah der Senat "als zusätzlichen Denkzettel" ebenfalls als gerechtfertigt an, weil der Mann sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe. Die Verurteilung ist nun rechtskräftig.  

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Hamm verurteilt Autofahrer zu Geldstrafe: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47980 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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