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25101

OLG Hamm zu Ansprüchen bei Erbminderung: Erbe ver­schenkt, Erbe gekränkt

18.10.2017

Geldgeschenk

© staras - stock.adobe.com

Vor ihrem Tode hatten Vater und Mutter vereinbart, ihrem Sohn alles zu vererben. Nach dem Ableben seiner Frau aber verschenkte der Vater einen Großteil des Erbes an eine neue Bekannte. Behalten darf sie es nicht.

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Der Vater verschenkt trotz Erbversprechens Geld an eine neue Bekannte...

Verschenkt der überlebende Ehegatte das Erbe eines in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben an eine andere Person, so kann diese nach dessen Tod zur Herausgabe an den Erben verpflichtet sein. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem nun veröffentlichten Urteil (Urt. v. 12.09.2017, Az. 10 U 75/16).

Ins Rollen gebracht hatte den Rechtsstreit der Sohn eines verstorbenen Mannes, der sich um sein Erbe gebracht sah: Vater und Mutter des Klägers hatten in einem gemeinsamen Testament vereinbart, dass der Längstlebende ihrem Sohn alle Vermögenswerte vererben solle. Doch nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2005 lernte der Vater eine andere Frau kennen, mit der er später auch zusammen wohnte.

Zunächst deutete sich noch kein Konflikt an: Auf Wunsch des Vaters vereinbarte sein Sohn mit der neuen Freundin im Jahre 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer ihm gehörenden Wohnung unter der Bedingung, dass sie seinen Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle.

Schenkungen im Wert von rund 250.000 Euro

Später jedoch übertrug der Vater seiner Freundin verschiedene Vermögensgegenstände (u.a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 Euro. Aus diesen erhielt sie zudem Dividenden in Höhe von ca. 23.500 Euro. Auch Zugang zu seinem Konto gewährte er ihr: Weitere 50.000 Euro wanderten in Form von Barabhebungen an die Frau.

Der Sohn sah sich vom Vater übervorteilt und klagte nach dessen Tod im Jahr 2014 die übertragenen Vermögenswerte von der Beschenkten ein. Sein Vater habe das Erbe mindern wollen, um ihm zu schaden, argumentierte er. Gemäß § 2287 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Erbe, sofern der Erblasser das Vermögen, welches ihm zugedacht war, in böser Absicht verschenkt hat, dieses von der anderen Person herausverlangen.

Dass der Vater seinem Sohn damit habe schaden wollen, bestritt die Beklagte aber. Er habe die Geschenke vielmehr aus Dankbarkeit dafür gemacht, dass sie ihn - gegen Ende seines Lebens nach ihrem Bekunden rund um die Uhr - pflegte.

...doch sie darf es nicht behalten

2/2: Vater wusste um Anspruch des Sohnes

Vor dem 10. Zivilsenat des OLG Hamm hatte der Sohn nun Erfolg: Die Richter verurteilten die Beklagte zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder. Der verstorbene Vater habe mit den Geschenken die Erberwartung seines Sohnes beeinträchtigt.

Sie erkannten auch die nötige Benachteiligungsabsicht beim Vater: Dafür genüge es, dass der Erblasser wisse, dass er durch die Zuwendung das Erbe schmälere. Nach dem Tode der Mutter habe er die Einsetzung des gemeinsamen Sohnes als Schlusserbe beachten müssen.

Etwas anderes, so die Richter, könne nur gelten, wenn der Erblasser ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen habe. Ein solches habe es aber nicht gegeben, so das Gericht. Dass die Geschenke als Gegenleistung für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien, habe die beschenkte Dame nicht schlüssig vorgetragen.

Kein adäquater Ausgleich für Pflegedienste

Unter Berücksichtigung der Dividenden gehe es schließlich um Schenkungen im Wert von ca. 250.000 Euro, die den Nachlass weitgehend wertlos gemacht hätten. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Verstorbenen erhalten habe sowie auf seine Kosten mit ihm gemeinsam gereist sei.

Außerdem habe ihr der Sohn für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von der Frau behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht.

Auch der Behauptung der Frau, sie habe dem Verstorbenen schon einen Teil seiner Zuwendungen zurückgegeben, schenkten die Richter keinen Glauben, sodass sie nun den vollen Betrag erstatten muss.

mam/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Ansprüchen bei Erbminderung: Erbe verschenkt, Erbe gekränkt . In: Legal Tribune Online, 18.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25101/ (abgerufen am: 03.02.2023 )

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