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OLG Frankfurt am Main zu russischen Angeklagten: Ein­rei­se­pro­b­leme kein Grund zur Ver­fah­rens­ein­stel­lung

26.06.2023

Ein Flugzeug in Abakan, Russland

Flugreisen aus Russland sind nach wie vor möglich und auch nicht unzumutbar, entschied das OLG Frankfurt am Main. Foto: Sergei/stock.adobe.com

Zwei Russen sind angeklagt wegen Steuerhinterziehung, befinden sich aber derzeit in Russland. Aufgrund der schwierigen Anreise nach Deutschland stellte das LG das Verfahren ein. Das OLG sieht das aber anders.

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Einreiseprobleme von Angeklagten mit russischer Staatsangehörigkeit als Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine berechtigen nicht zur Einstellung eines Gerichtsverfahrens. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das OLG hob damit einen Einstellungsbeschluss des Landgerichts (LG) Darmstadt auf (Beschl. v. 14.6.2023, Az. 7 Ws 85/23).

Das LG hatte die Ansicht vertreten, dass das Erscheinen zur Hauptverhandlung die beiden Angeklagten wegen der verhängten Reisebeschränkungen sowie der möglichen Repressionen bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation unverhältnismäßig belasten würde. Das Revisionsverfahren gegen die Männer wegen Steuerhinterziehung und Untreue wurde daher wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses im Sinne des § 206a (Straprozessordnung) StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, weswegen nun das OLG zu entscheiden hatte.

Das OLG war nun der Auffassung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für mögliche Repressalien bei Rückkehr der Angeklagten nach Russland vorliegen, die dem Prozess entgegenstehen. Auch wenn nicht bekannt sei, wie lange der russische Angriffskrieg noch dauern werde, sei ein Erscheinen der Angeklagten vor Gericht "weder objektiv ausgeschlossen noch unzumutbar", heißt es in dem OLG-Beschluss. 

Auch ohne direkten Flugverkehr gebe es Flugmöglichkeiten über internationale Drehkreuze nach Deutschland sowie eine Ein- und Ausreise über den Landweg mit dem Auto oder Bus. Dass eine solche Einreise eine beschwerliche und umständliche Prozedur für die Angeklagten darstellt, stelle keinen Hinderungsgrund im Sinne der StPO dar.

dpa/ast/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt am Main zu russischen Angeklagten: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52082 (abgerufen am: 11.11.2025 )

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