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OLG Dresden: Wettbewerbszentrale setzt Endpreisangabe auf Flugbuchungsportal durch

von msa/LTO-Redaktion

22.09.2010

Nicht nur Fluggesellschaften, sondern auch Reisevermittler müssen die Vorgaben des EU-Gesetzgebers bei der Preiswerbung für Flugreisen beachten. Dies entschied das OLG Dresden und wies die Berufung eines Flugbuchungsportals zurück.

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Das betroffene Flugbuchungsportal hatte im Rahmen des Buchungsvorgangs zusätzlich zum Flugpreis eine sogenannte "Servicegebühr" ausgewiesen. Ferner war im Buchungsformular eine Reiseversicherung als gewünschte Nebenleistung voreingestellt, die der Kunde bei seiner Buchung erst ausdrücklich abwählen musste.

Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt und nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Rahmen der von dem Buchungsportal angestrengten Berufung einen erneuten Sieg errungen (Urt. v. 17.08.2010. Az. 14 U 551/10).

Nach Meinung der Wettbewerbszentrale, der sich das Gericht anschloss, finden auch im Fall des betroffenen Flugbuchungsportals die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugpreise Anwendung.
Danach müssen bei Flugpreisen die Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kostenpositionen angegeben werden.
Auch dürfen fakultative Nebenleistungen, wie zum Beispiel eine Reiseversicherung, nur auf "Opt-In"-Basis, also zum hinzufügen, dargestellt werden.

Das Unternehmen hatte eingewandt, dass die entsprechenden EU-Vorschriften nur für Fluggesellschaften, nicht jedoch für Flugbuchungsportale, gelten.

Das OLG Dresden bejahte jedoch einen Verstoß gegen die EU-Verordnung und damit zugleich eine Verletzung des deutschen Wettbewerbsrechts. Das Portal muss sein Buchungsformular nun entsprechend ändern.

Hans-Frieder Schönheit, Rechtsanwalt und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, begrüßte die Entscheidung. "Nach dem Willen des Gesetzgebers soll weder der vom Kunden zu zahlende Endpreis durch die zusätzliche Ausweisung zwingender Kostenpositionen verschleiert werden, noch soll ein "Unterschieben" gegebenenfalls nicht gewünschter Zusatzleistungen möglich sein. Der Verbraucher soll bei der Buchung von Flugreisen nach dem ausdrücklichen Willen der EU umfassend geschützt werden", betonte er.

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OLG Dresden: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1532 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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