Ein Urlaub mit den gemeinsamen Kindern ist eher selten Grund für Streit zwischen getrennt lebenden Eltern. Anders kann das nach Einschätzung des OLG Braunschweig aber während der Corona-Pandemie aussehen.
Die Flugreise eines getrennt lebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern ist in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr und bedarf daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (Beschl. v. 30.07.2020, Az. 2 UF 88/20).
Normalerweise bieten Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten zwischen den Eltern. Wenn die Reise nicht mit Nachteilen oder Gefahren für das Kind verbunden ist, kann grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein über die Auslandsreise entscheiden – auch, wenn es eine Flugreise ist. In Zeiten der Corona-Pandemie sieht das allerdings anders aus, wie der 2. Familiensenat am OLG nun entschied.
Eine Mutter hatte in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit jedoch nicht einverstanden. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen.
Nach Auffassung des Gerichts muss eine Flugreise ins Ausland derzeit wegen der Gefahren durch Corona durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden. Dies gelte auch dann, wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe. Es sei weiterhin keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet, so das OLG. Bei einem erneuten Ausbruch des Virus bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Außerdem sei nicht geklärt, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen bestehen könnte.
Ob die Entscheidungsbefugnis dem reisewilligen oder -unwilligen Elternteil zu übertragen war, entschied das OLG allerdings nicht. Im konkreten Fall stünden der Reise bereits andere Gründe entgegen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
acr/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig zum Sorgerecht: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42395 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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