Das LG Regensburg hat Ende Januar entschieden, dass ein fehlendes Impressum auf einer Facebookseite, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, die Abmahnung durch einen Wettbewerber rechtfertigen kann. Auch liege nicht allein deshalb Rechtsmissbrauch vor, weil über 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche verschickt wurden.
Ein "aufstrebendes IT-Systemhaus" aus dem Landkreis Regensburg hat vor dem Landgericht (LG) Regensburg erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen einen Wettbewerber durchgesetzt, weil auf der Facebookseite des Konkurrenten das gemäß § 5 Telemediengesetz notwendige Impressum fehlte.
Den Einwand des Unternehmens, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich, da die IT-Firma allein innerhalb einer Woche mehr als 180 Abmahnungen wegen Impressumsverstößen auf Facebook versandt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem abmahnenden Unternehmen um einen "Vielfachabmahner" – landläufig auch Massenabmahner genannt – handle, sei kein Grund einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Vielmehr müssten noch weitere Kriterien hinzutreten, wie etwa überhöhte Abmahnkosten oder dass die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urt. v. 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12).
Nach eigenen Angaben des abmahnenden Unternehmens war das fehlende Impressum durch eine spezielle Software aufgefallen. Diese Software, die ursprünglich für eine Rechtsschutzversicherung entwickelt worden sei, sei gezielt zum Auffinden von fehlerhaften Internetseiten eingesetzt worden.
mbr/LTO-Redaktion
Fehlendes Impressum auf Facebook: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8125 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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