Der Betreiber einer Website haftet für ehrverletzende Aussagen innerhalb eines eingebundenen RSS- Feeds eines Dritten, auch wenn er keine Kenntnis von dessen Inhalten hat.
Das Landgericht Berlin begründete sein Urteil damit, dass der Betreiber "Herr des Angebots" sei und sich die fremde Nachricht inhaltlich zu eigen gemacht habe. Anders als Forenbetreiber sei er damit nicht lediglich technischer Verbreiter der Nachricht. Somit hafte er unabhängig von einem etwaigen Verschulden als Mitstörer.
Ursache der Klage war eine Meldung über eine angebliche Liebesaffäre eines Sportlers, die der Betreiber auf seiner Website im Rahmen eines "Social-News-Dienstes" wiedergab. Die in der Meldung genannte Frau fühlte sich durch diese in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Privatsphäre verletzt, was die Richter des Landgerichts Berlin bestätigten. Der beklagte Betreiber verwies erfolglos auf das Haftungsprivileg der Paragraphen 8 bzw. 1 des Telemediengesetzes (TMG).
Urteil des LG Berlin vom 27.04.2010, Az.: 27 O 190/10
LG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/579 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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