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LAG Köln: Erschei­nungs­bild von Arbeit­neh­mern nur bedingt Chef­sache

12.01.2011

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeiterinnen nicht vorschreiben, ihre Fingernägel nur einfarbig zu lackieren. Ebenso wenig darf er männlichen Beschäftigten das Tragen künstlicher Haarteile verbieten oder das Färben der Haare in natürlichen Farben vorschreiben. Einen entsprechenden Beschluss hat das LAG Köln am Mittwoch veröffentlicht.

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In dem Verfahren ging es um die Dienstvorschriften eines Sicherheitsunternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn für die Fluggastkontrollen zuständig ist. Der Betriebsrat war wegen der umstrittenen Regelungen vor Gericht gezogen.

Nach Auffassung der Richter stellen einige der Vorschriften, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter beziehen, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Denn ein einheitliches Erscheinungsbild der Beschäftigten werde im Wesentlichen durch einheitliche Dienstkleidung erreicht. "Die Farbe der Fingernägel der Mitarbeiterinnen ist hierfür aber ohne Bedeutung", so die Richter des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln.

Gleiches gelte für eine Vorschrift, nach der Männer ihre Haare nur in natürlichen Farben färben sollten. Als diskriminierend beurteilte das Gericht das verbotene Tragen eines Haarteils für Männer. Ein künstliches Haarteil könne entscheidend zum Selbstwertgefühl von Männern beitragen, die unter Haarausfall leiden.

Andere vom Betriebsrat beanstandete Vorschriften hielt das Gericht dagegen für berechtigt. So sei es kein Problem, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern das "Tragen von BHs, Bustiers bzw. eines Unterhemdes" vorschrieb, damit sich die darüber getragene Dienstkleidung nicht so schnell abnutze. Auch die Vorschrift, Fingernägel "in maximaler Länge von 0,5 cm über die Fingerkuppe zu tragen", um zum Beispiel Verletzungsgefahren vorzubeugen, sei nicht zu beanstanden (Beschl. v. 18.08.2010, Az. 3 TaBV 15/10).

 

dpa/mbr/LTO-Redaktion

 

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LAG Köln: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2320 (abgerufen am: 10.06.2026 )

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