Das LAG Düsseldorf hat am Dienstag entschieden, dass die Klägerin durch die nach Alter gestaffelten Urlaubsregelungen des Manteltarifvertrags Einzelhandel Nordrhein-Westfalen diskriminiert wird.
Die 24-jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Der Manteltarifvertrag enthält eine Regelung, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter gestaffelt ist.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) ist eine solche nach dem Alter unterscheidende Regelung nicht nach § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gerechtfertigt. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden habe. Dies gelte insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zustünden, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann, die sie nach dem Tarifvertrag erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres Anspruch hätte. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben (Urt. v. 18.01.2011, Az. 8 Sa 1274/10).
Die Revision ist zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2361 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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