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VerfGH Berlin zu Glücksspielautomaten: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Vergnügungsteuer

04.06.2012

Ohne eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit hat der VerfGH des Landes Berlin mit einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Vergnügungsteuer zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer müsse die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift erst von den Finanzgerichten klären lassen, so das Gericht.

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Für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erhebt das Land Berlin eine Vergnügungsteuer, deren Höhe sich nach dem Einspielergebnis des Spielgeräts bemisst und die von den Automatenaufstellern erhoben wird. Diese Steuer hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch das Erste Gesetz zur Änderung der Vergnügungsteuer zum 1. Januar 2011 von 11 auf zwanzig Prozent erhöht.

Hiergegen hatte ein Berliner Unternehmen, das gewerbsmäßig Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Es hatte gerügt, die neue Höhe der Steuer sei für das Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Unternehmen, die Spielautomaten ausschließlich in Gaststätten und nicht in Spielhallen aufstellten, seien von der Steuererhöhung wegen ihres geringen Umsatzes wesentlich stärker betroffen als die Spielhallenaufsteller.

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung nicht geprüft. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, vor der Anrufung des VerfGH die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Finanzgerichten zu klären (Beschl. v. 29.05.2012, Az. VerfGH 175/11).

age/LTO-Redaktion

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VerfGH Berlin zu Glücksspielautomaten: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6319 (abgerufen am: 07.09.2026 )

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