Steuerpflichtige, denen zwangsläufig höhere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese steuermindernd geltend machen. Hierzu können auch Kosten einer Eheschließung gehören. Nach einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil des FG Berlin-Brandenburg können diese jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.
Geklagt hatte eine Frau, die einen kanadischen Staatsbürger geheiratet hatte. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an. Außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen.
Diese Aufwendungen sind nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig vorkommender Vorfall sei. Die Aufwendungen seien auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Frau nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten.
Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und förderungswürdige Institution sei und die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, so gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe (Urt. v. 15.08.2012, Az. 7 K 7030/11).
tko/LTO-Redaktion
FG Berlin-Brandenburg zur außergewöhnlichen Belastung: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7248 (abgerufen am: 05.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag