Ein Käufer kann bei der Rückgabe von mangelhaften Waren nicht einfach sein Geld zurückverlangen. Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag setze voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dies gelte auch dann, wenn die gekaufte Sache zwischenzeitlich vom Käufer weiterveräußert worden ist, entschied das AG München in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Ein Sportwagenfahrer hatte zwei gebrauchte Sommerreifen für 960 Euro gekauft. In einem Reifen steckte jedoch eine Schraube. Das Angebot des Verkäufers, die Reifen auszutauschen, lehnte der Käufer ab. Er habe den Wagen inzwischen weiterverkauft. Als der Verkäufer den Kaufpreis nicht erstattete, klagte der Erwerber vor dem Amtsgericht (AG) München - und verlor.
Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Der Käufer habe aber von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung anderer Reifen angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen. Damit sei ein Rücktritt ausgeschlossen. Dass der Käufer seinen Sportwagen samt Sommerreifen weiterveräußert habe, könne dem Verkäufer nicht zur Last gelegt werden (Urt. v. 12.01.12, Az 222 C 7196/11).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG München zur Mängelhaftung: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7363 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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