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Wettbewerbsregister für kriminelle Unternehmen: Kabi­nett besch­ließt "schwarze Liste"

29.03.2017

Wirtschaftskriminalität

© adrian_am13 - Fotolia.com

Unternehmen, die durch Korruption oder Betrug auffallen, sollen keine öffentlichen Aufträge erhalten. Zu diesem Zweck verabschiedete das Kabinett am Mittwoch ein Gesetz zur Einführung eines bundeseinheitlichen Korruptionsregisters. 

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Das Ziel, Unternehmen, die Rechtsverstöße begehen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, gibt es schon länger. Ein Registersystem, in dem diese eingetragen werden, ebenfalls. Doch dieses ist uneinheitlich und erschwert eine reibungslose Umsetzung. Nun soll ein bundeseinheitliches Wettbewerbsregister Abhilfe schaffen. Am Mittwoch verabschiedete das Kabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf.

Das "Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen" (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) aus dem Haus von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber künftig über ein zentrales Wettbewerbsregister prüfen können, ob Unternehmen gegen Gesetze verstoßen haben.

Mittels dieser "schwarzen Liste" soll es einfacher sein, Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begangen haben, von öffentlichen Aufträgen konsequent auszuschließen. Zu den relevanten Delikten zählen unter anderem Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Vereinigungen oder Menschenhandel, aber auch Verstöße gegen das Kartell-, Arbeits- oder Sozialrecht.

BDI fordert Entfallen von Länderregelungen

Entsprechende Ausschlussgründe existieren nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwar bereits, doch Register, anhand derer Auftraggeber prüfen können, ob das präferierte Unternehmen in dieser Hinsicht auffällig geworden ist, werden bislang nur von den Ländern in Eigenregie geführt. Diese sind auf die jeweilige Jurisdiktion begrenzt und weisen unterschiedliche Eintragungsvoraussetzungen auf, was die Prüfung deutlich erschwert.

Nach dem neuen Gesetz sollen Gemeinden, Landesbehörden und Bundesministerien ab einem Auftragswert von 30.000 Euro vor Erteilung des Zuschlags in einem einheitlichen Register elektronisch abfragen können, ob das Unternehmen darin geführt ist.

Unterdessen forderte der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), alle entsprechenden Länderregelungen müssten nun entfallen. Die Voraussetzungen für einen Eintrag dürften zudem nicht verschärft werden und es müssten Regeln für eine Löschung falscher Einträge sowie für Schadensersatz geschaffen werden.

Die Frage nach der Zurechnung

 

Einzutragen sind dort rechtskräftige Urteile und Bußgeldbescheide. Die Eintragungen bleiben drei bis fünf Jahre bestehen - es sei denn, das betroffene Unternehmen weist eine "Selbstreinigung" nach. Dies können Maßnahmen sein, die ein Unternehmen ergreift, um seine Integrität wiederherzustellen und eine Begehung von Straftaten in Zukunft zu verhindern.

Weil es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht gibt, bleibt aber die Frage der Zurechnung von Delikten, die von Personen innerhalb des Unternehmens begangen wurden. Diese Beurteilung obliegt letztlich den Behörden, welche die Tat verfolgen. Verantwortlich für eine strafbare Handlung soll ein Unternehmen demnach sein, wenn die Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat.

Die Regelung bedarf vor allem noch der Absegnung durch Bundestag und Bundesrat, bevor sie in Kraft treten kann.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Wettbewerbsregister für kriminelle Unternehmen: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22512 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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