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Streit um Gesundheitsportal des Bundes: Google zieht Beru­fung vor dem OLG Mün­chen zurück

09.04.2021

Ein Laptop mit der Google Startseite

(c) Thaspol/stock.adobe.com

Erst sah es danach aus, als ob sich der Rechtsstreit zwischen einem Medienkonzern und Google wegen eines Online-Portals des Gesundheitsministeriums in die Länge ziehen könnte. Doch es kommt nun anders.

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Der US-Konzern Google zieht sich aus dem Rechtsstreit um eine Zusammenarbeit mit der Bundesregierung bei einem Online-Gesundheitsportal zurück. Google-Unternehmenssprecher Kay Oberbeck teilte am Freitag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit: "Wir können bestätigen, dass wir die Berufung zurückgezogen haben."

Bei dem Rechtsstreit geht es um eine Kooperation zwischen Google und dem Bundesgesundheitsministerium, die das Landgericht (LG) München I im Februar (Urt. v. 10.2.2021, Az. 37 O 15721/20 und 37 O 17520/20) vorläufig untersagt hat.

Spahn wollte Bekanntheit für sein Portal, Medienhäuser sahen sich benachteiligt

Bei Google-Suchanfragen zu Krankheiten oder Beschwerden wurde bei den Ergebnissen prominent eine Infobox des Portals gesund.bund.de angezeigt, das vom Gesundheitsministerium unter Ressortchef Jens Spahn (CDU) verantwortet wird. Die Informationen stammen zum Beispiel vom Deutschen Krebsforschungszentrum, dem Robert Koch-Institut oder von medizinischen Fachgesellschaften. Spahn erhoffte sich durch die Kooperation mit Google einen Bekanntheitsschub für das Portal.

Medienhäuser befürchten dadurch aber Nachteile, weil sie im Internet ebenfalls Gesundheitsportale anbieten. Der Konzern Hubert Burda Media hatte über eine Tochterfirma, das Gesundheitsportal netdoktor.de, vor dem LG gegen Google und die Bundesrepublik geklagt und mit dem Urteil einstweilige Verfügungen erwirkt. Das Gericht wertete die Zusammenarbeit als Kartellverstoß. Die Vereinbarung schränke den Wettbewerb ein. Google entfernte daraufhin die Infoboxen. In dem Rechtsstreit ging es nicht um die Frage der Zulässigkeit des Portals als solches.

Keine Berufung des Bundes gegen die einstweilige Verfügung

Im März war dann bekanntgeworden, dass der US-Konzern beim Oberlandesgericht (OLG) München Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte. Der Konzern betonte damals, dass man noch in der Prüfung sei, ob und welche rechtlichen Maßnahmen man ergreifen wolle und deshalb vorsorglich Schritte eingeleitet habe, um zeitlichen Spielraum zu bekommen. Mit der nun zurückgezogenen Berufung ist das Urteil rechtskräftig, wie das OLG mitteilte. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigte, dass es seinerseits keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingereicht hatte.

Google-Sprecher Oberbeck sagte zur zurückgezogenen Berufung: "Da von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit keine Berufung gegen die gegen den Bund erlassene einstweilige Verfügung eingereicht wurde, können Inhalte des Gesundheitsportals gesund.bund.de somit dauerhaft nicht mehr in die Health Condition Knowledge Panels eingebunden werden. Damit erübrigt sich ein Vorgehen von unserer Seite." Mit den Panels sind die Infoboxen auf der Suchmaschinen-Seite gemeint. 

Philipp Welte, Vorstand bei Hubert Burda Media, teilte der dpa am Freitag mit: "Das Landgericht München hat ein Zeichen gesetzt für die unabhängige Presse, und es hat den Monopolen klare Grenzen aufgezeigt." Dass Google das Urteil akzeptiere, «werten wir als ein Zeichen des Respekts vor der Freiheit der Medien als einem Grundwert unserer demokratischen Gesellschaft.»

Bundesportal wird auch von anderen Stellen auf den Prüfstand gestellt

Neben diesem Rechtsstreit beschäftigten sich auch andere Stellen mit dem Gesundheitsportal. Der Wort & Bild Verlag aus Baierbrunn stellte bei einem Berliner Gericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Bund. Ein Gerichtssprecher teilte auf Nachfrage mit, dass es noch keinen Termin in diesem Verfahren gebe. Zum Portfolio des Wort & Bild Verlags zählt zum Beispiel die Marke "Apotheken Umschau".

Auch die deutschen Medienregulierer prüfen das Portal derzeit. Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein stieß im Dezember das interne Verfahren an. Es wird geprüft, ob durch die prominente Darstellung des Gesundheitsportals andere journalistisch-redaktionelle Angebote aus dem Themenbereich Gesundheit diskriminiert werden.

ast/dpa/LTO-Reaktion

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Streit um Gesundheitsportal des Bundes: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44695 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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