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FG Berlin-Brandenburg zur Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Feuerwerke mit Musikuntermalung

05.11.2012

Eintrittskarten für Theaterveranstaltungen und Konzerte und ähnliche Veranstaltungen unterliegen nicht dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, sondern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in zwei am Montag veröffentlichten Entscheidungen zu der Frage geäußert, welche Veranstaltungen als theater- bzw. konzertähnlich anzusehen sind und damit in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes kommen.

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Für Feuerwerksveranstaltungen, bei denen im Rahmen eines Wettbewerbs verschiedene Darbietungen mit und ohne Musikunterlegung geboten werden, hat das Finanzgericht (FG) diese Frage zugunsten des ermäßigten Steuersatzes entschieden. Der künstlerische Charakter der Darbietung liegt nach Ansicht der Richter in der jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit erfordere (Urt. v. 09.08.2012, Az. 5 K 5202/10).

Nicht in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes kommen hingegen Clubveranstaltungen, bei denen namhafte Disc-Jockeys auftreten und speziell von ihnen bearbeitete oder veränderte Musikstücke präsentieren. Die Richter befanden, dass der Auftritt der DJs nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung  ausmache, sondern dieser vielmehr in dem gemeinsamen Feiern, Tanzen und Unterhalten der Gäste bestehe. Das Engagement der DJs diene lediglich als Anreiz für den Besuch des Clubs, die Veranstaltungen hätten aber den Charakter typischer Club-/Diskothekenbetriebe (Urt. v. 09.08.2012, Az. 5 K 5226/10)

Gegen beide Entscheidungen wurden Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.

mbr/LTO-Redaktion

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FG Berlin-Brandenburg zur Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Feuerwerke mit Musikuntermalung . In: Legal Tribune Online, 05.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7467/ (abgerufen am: 09.06.2023 )

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