Müssen Unternehmen den Witwen verstorbener Mitarbeiter noch ausstehenden Urlaub abgelten? Sie müssen, wie der EuGH am Donnerstag entschied. Anderslautende Regelungen seien mit dem Unionsrecht unvereinbar. Geklagt hatte eine Frau, deren Ehemann über 140 Urlaubstage angehäuft hatte
Die Richter betonten in ihrem Urteil, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei (Urt. v. 12.06.2014, Az. C-118/13). Zudem habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Arbeitnehmer, nach Ende des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf eine Vergütung seines nicht genommenen Urlaubs habe. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe daher nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.
Ein deutsches Gericht hatte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob das Unionsrecht einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gestatte, wonach im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergehe. Dies verneinte das Gericht mit seinem Urteil eindeutig.
Eine Frau hatte zuvor vom ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub gefordert. Der Mann war seit 2009 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 wegen einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen immer wieder arbeitsunfähig gewesen. Bis zu seinem Tod hatte er 140,5 Urlaubstage angehäuft, die er wegen der Erkrankung aber nicht mehr hatte antreten können. Das Unternehmen hatte die Forderung zurückgewiesen.
age/LTO-Redaktion
EuGH: Abgeltung von Urlaub auch nach dem Tod: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12240 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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