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EuGH-Schlussanträge: Fran­k­reich durfte Uber ver­bieten

04.07.2017

Autofahrer öffnet Uber-App (Symbol)

© makistock - stock.adobe.com

Der Fahrdienst-Vermittler Uber hatte auch in Frankreich nur kurzweilig Erfolg: Schnell reagierten die Behörden mit einem Verbot der Dienstleistung und strafrechtlicher Verfolgung. Dazu waren sie auch berechtigt, so der EuGH-Generalanwalt.

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Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar dürfen Mitgliedstaaten der EU rechtswidrige Beförderungstätigkeiten des Dienstes Uber verbieten und strafrechtlich verfolgen. Nationale Gesetze, auf welche die Behörden der Mitgliedstaaten ihr Vorgehen stützen, müssen seiner Auffassung nach auch nicht zuvor der Kommission angezeigt werden, meint Szpunar in seinen Schlussanträgen vom Dienstag (Az. Rechtssache C-320/16).

Hintergrund des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist ein Rechtsstreit zwischen Uber und den französischen Behörden. Diese verfolgen den Anbieter strafrechtlich aufgrund seines inzwischen eingestellten Services, mit dem über die Smartphone-App "Uber Pop" Kunden mit Fahrern zusammengeführt werden. In Frankreich wurde das Geschäftsmodell verboten, weil es sich dabei nicht um Berufskraftfahrer handelt, sondern um Privatleute, die Passagiere meist mit ihren eigenen Autos befördern.

Französische Norm ist keine "technische Vorschrift"

Gestritten wird über eine Feinheit des EU-Rechts. Nach Ansicht von Uber ist das Vorgehen der französischen Behörden nicht mit der EU-Richtlinie über Normen und technische Vorschriften zu vereinbaren (98/34/EG). Der Fahrdienstleistungsvermittler ist dabei der Auffassung, als Anbieter eines Internet-Dienstes unter diese Richtlinie zu fallen.

Danach müssen die Mitgliedstaaten alle (auch geplanten) technischen Vorschriften der Kommission schon mit dem entsprechenden Gesetzentwurf vorab melden. Doch gerade den Entwurf, auf den sich die französischen Behörden bei der strafrechtlichen Verfolgung von Vermittlungen über Uper Pop stützen, hätten die Behörden der Kommission nicht ordnungsgemäß vorgelegt, so das Unternehmen.

Dazu waren sie aber auch gar nicht verpflichtet, führt Szpunar in seinen Schlussanträgen aus. Bei der betreffenden französischen Regelung handele es sich gerade nicht um eine technische Vorschrift, die unmittelbar einen Dienst der Informationsgesellschaft betreffe. Vielmehr gehöre der Dienst von Uber zum Verkehrssektor und falle damit nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie.

Keine Erweiterung der Mitteilungspflicht

Zu dem Ergebnis, dass Mitgliedstaaten die "rechtswidrige Ausübung der  Beförderungstätigkeit" verbieten dürfen, kommt Szpunar aber auch unabhängig davon, ob der Dienst unter die Richtlinie fällt oder nicht. Es liege nämlich jedenfalls keine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie vor, wenn die Tätigkeit eines Vermittlers wie Uber verboten und geahndet werde. Eine Mitteilung des Gesetzesentwurfs an die Kommission sei daher auch nicht erforderlich.

Die Mitteilungspflicht gelte unter anderem nur für technische Vorschriften, die ausdrücklich und gezielt den Zugang zu den Aktivitäten der Dienste der Informationsgesellschaft und deren Betreibung regelten. Die hier in Rede stehende französische Regelung betreffe die Dienste der Informationsgesellschaft aber nur nebensächlich. Hauptsächlich berühren würde sie einen solchen Dienst dann, wenn die Regelung die Tätigkeit des Zusammenführens von Kunden mit Beförderungsdienstleistern allgemein verbieten oder auf andere Art und Weise regeln würde. Die französische gesetzliche Grundlage ziele aber nur darauf ab, die Effektivität der Vorschriften über Dienste im Verkehrssektor sicherzustellen.

Szpunar argumentiert weiter, es könne sich nicht schon deshalb um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie handeln, weil die Vermittlung elektronisch erfolge. Dies würde zu einer unangemessenen Erweiterung der Mitteilungspflicht führen.

Europaweite Niederlagen für Uber

Der Generalanwalt hatte Mitte Mai schon in einem spanischen Fall gegen Uber die Schlussanträge verfasst und erklärt, der Fahrdienstvermittler müsse als Unternehmen des Verkehrssektors betrachtet werden. Auch in dem Fall steht das Urteil noch aus. Der EuGH ist an die Schlussanträge des jeweils zuständigen Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihnen aber oft.

Uber wurde nach gerichtlichen Niederlagen in großen Teilen Europas - darunter auch Deutschland - eingestellt und ist nur noch in einigen wenigen Ländern verfügbar. Hierzulande hatte es bereits von Beginn an Zweifel an der Rechtmäßigkeit von UberPop gegeben.

nas/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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EuGH-Schlussanträge: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23360 (abgerufen am: 10.05.2026 )

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