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20063

EuG verbietet Wortmarke: Inter­net­firma durfte sich "Sued­tirol" nicht sichern

20.07.2016

Bozen, Südtirol

© Frank - Fotolia.com

Eine Internetgesellschaft aus Bozen durfte sich die Wortmarke, die nach der autonomen Region in Norditalien benannt ist, nicht eintragen lassen. Die Firma profitiere sonst vom wirtschaftlich positiven Image Südtirols, betonte das Gericht.

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Die Eintragung der Wortmarke "Suedtirol" ist nach Ansicht des Gerichts der Europäischen Union (EuG) unzulässig. Dies gilt jedenfalls für eine Internetfirma mit Sitz in Bozen, die unter dieser Marke verschiedene Dienstleistungen anbieten wollte. Das Gericht entschied, dass der Begriff ein allgemein geläufiges geografisches Gebiet bezeichne und jedenfalls im Hinblick auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen geeignet sei, bei Kunden positive Konnotationen zu erzeugen (Urt. v. 20.07.2016, Az. T-11/15).

Die Eintragung war 2011 für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen erfolgt. Erfasst waren somit insbesondere Dienstleistungen wissenschaftlicher und technologischer Natur oder auch die Entwicklung von Computerhardware. Nachdem die Autonome Provinz Bozen-Südtirol die Löschung beantragt hatte, entschied bereits das zunächst zuständige Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, dass die Wortmarke nichtig sei. Die hiergegen angestrengte Klage vor dem EuG brachte der Gesellschaft aber nicht den erhofften Erfolg.

Geografische Angaben als Marke grundsätzlich unzulässig

Gemäß der einschlägigen EU-Verordnung Nr. 207/2009 seien Marken, die auf eine geografische Herkunft oder den Ort der Erbringung der Dienstleistung hinweisen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Damit werde das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass solche Begriffe frei verwendet werden könnten. Außerdem dürften Verbraucher nicht dahingehend beeinflusst werden, dass sie eine Verbindung zwischen der Ware und einem Ort herstellten, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen könne. Dies gelte vor allem dann, wenn der jeweilige geografische Ort für bestimmte Dienstleistungen oder Waren bereits bekannt bzw. berühmt sei. Gerade dann müssten die Herkunftsangaben freigehalten werden, betonte das Gericht am Mittwoch.

Der Begriff "Suedtirol" werde sowohl in italienischen als auch deutschen Verkehrskreisen als geografische Angabe verstanden. Dass es sich hierbei um das in Norditalien gelegene autonome Gebiet handele, sei eine Tatsache, die schon lange vor der Eintragung der Marke zumindest in diesen Kreisen bekannt gewesen sei.

Hinzu komme, dass die Region seit Langem allgemein als wohlhabend und wirtschaftlich dynamisch wahrgenommen werde. Die streitige Marke sei daher geeignet, den Verkehrskreisen den Gedanken oder das positive Image einer besonderen Qualität der angebotenen Dienstleistungen oder Waren zu vermitteln. Tatsächlich böten zahlreiche in dieser Region ansässige Unternehmen gleichartige Produkte an. Das könne dazu führen, dass Kunden die Marke zusätzlich als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistung wahrnehmen könnten.

una/LTO-Redaktion

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EuG verbietet Wortmarke: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20063 (abgerufen am: 15.12.2025 )

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