Der EGMR hat mit Urteil vom Donnerstag entschieden, dass die Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen ihrer Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit nach Artikel 9 der EMRK darstellt.
Der Europäische Gerichshof für Menschenrechte (EGMR) hatte darüber zu entscheiden, ob die von den deutschen Arbeitsgerichten vorgenommene Abwägung zwischen der Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin und der durch die Kündigung aufrechterhaltene Glaubwürdigkeit der Kirche als Arbeitgeberin im Konflikt mit Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (Beschwerde-Nr. 18136/02).
Die deutschen Gerichte hatten letztinstanzlich die fristlose Kündigung einer Kindergärtnerin durch die evangelische Kirche für rechtens erklärt. Grund dafür sei ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der evangelischen Kirche. Die Beschwerdeführerin habe nämlich entgegen ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten in der "Universalen Kirche/ Bruderschaft der Menschheit" Kurse über deren Lehre angeboten. Darüber hinaus haben die Gerichte die kurze Betriebszugehörigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
Nach Ansicht des EGMR lag damit keine Verletzung von Artikel 9 der Konvention vor.
cla/LTO-Redaktion
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EGMR: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2475 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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