Das massenhafte Vordringen der Drohnen in den deutschen Luftraum hatte lange etwas von einer Wildwest-Stimmung am Himmel. Nun sollen klare Regeln den Wildwuchs in geordnete Bahnen lenken. Der Informationsbedarf bei Nutzern ist hoch.
Für Drohnenbesitzer in Deutschland beginnt mit der am Freitag in Kraft getretenen neuen Drohnen-Verordnung eine neue Zeitrechnung. Sie soll das bisher eher unübersichtliche Regelwerk vereinfachen und die bisherige Wildwest-Stimmung am Drohnenhimmel in geordnete Bahnen lenken. "Das sind aus meiner Sicht hochvernünftige Maßnahmen, um den Masseneinsatz von Drohnen möglich zu machen", sagt der Chef der Prüfgesellschaft TÜV Nord, Dirk Stenkamp, "denn der Einsatz dieser Fluggeräte kann nicht nur hochgradig gefährlich sein, sondern auch die Privatsphäre vieler Menschen beeinträchtigen." Aus Expertensicht ist die grundlegende Regulierung privater Drohnennutzung deswegen vollumfänglich zu begrüßen.
Die Neuordnung wurde nötig, um den rasant wachsenden Markt der Drohnenflieger zu regulieren. Denn die Zahl der Drohnen in Deutschland ist mittlerweile stark gestiegen und dürfte Schätzungen zufolge bei rund 500.000 liegen. Unter anderem bei Einsätzen von Polizei und Rettungskräften, über Menschenansammlungen sowie in An- und Abflugbereichen von Flughäfen herrscht Flugverbot. Für Drohnen ab 250 Gramm oder wenn Geräte Töne und Bilder aufnehmen können, sind Flüge über Wohngrundstücken tabu. Generell dürfen Drohnen maximal 100 Meter hoch aufsteigen. Ausgenommen sind Modellfluggelände - oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis hat.
Schonfrist für "Kenntnis-Nachweis" bis Oktober
Doch trotz einer Informationskampagne der Behörden gibt es bei so manchem Drohnenbetreiber noch so manches Fragezeichen. "Bei uns gibt es vor allem Anfragen zu den Stellen, bei denen Drohnenbesitzer ihren Kenntnis-Nachweis erlangen können", sagt Cornelia Cramer vom Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig.
Diese Führerschein-ähnliche Bescheinigung müssen Betreiber von mehr als zwei Kilogramm schweren Drohnen künftig für den Betrieb der Geräte nachweisen. Spezielle Einrichtungen, die diese Kenntnisse vermitteln und prüfen sollen, gibt es bisher so noch nicht. "Diese Stellen werden noch zu definieren sein", sagt ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums in Berlin. Daher gibt es bis zum 1. Oktober dafür auch eine Schonfrist. Das gilt auch für die Kennzeichnungspflicht der Geräte ab einem Gewicht von 250 Gramm.
Viele private Drohnenpiloten gehen zudem irrtümlich davon aus, ihr Fluggerät sei im Rahmen der Privathaftpflicht versichert. Doch wenn das Gerät abstürzt, haftet der Pilot oder auch der Halter für alle Schäden - egal, ob der Pilot die Schuld am Absturz trägt oder nicht. Denn auch privat genutzte Drohnen sind Luftfahrzeuge und unterliegen der gesetzlich angeordneten Versicherungspflicht.
Eine generell recht hohe Nachfrage nach der aktuellen Rechtslage wird daher auch von den Luftämtern bestätigt - die örtliche Luftaufsicht ist in Deutschland Ländersache. Die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Wolfenbüttel etwa berichtet über ein generell hohes Interesse an Informationen zur Rechtslage. Völlig unklar sei noch, wie sich die neue Luftverkehrsordnung, die zudem grundsätzlich das Überfliegen von Wohngrundstücken verbietet, auswirkt. Auch auf der gerade zu Ende gegangenen Aero-Luftfahrtmesse in Friedrichshafen waren die immer beliebter werdenden zivilen Drohnen ein dominierendes Thema - wie auch die Debatte um den Umgang mit Verstößen, die sich oft aus Unwissen ergeben.
15 Beinahe-Zusammenstöße mit Flugzeugen
Dabei sind die Fallzahlen insgesamt aber relativ gering - auch im Umfeld von Flughäfen. Trotz weltweit zunehmender Zahlen von Sichtungen und Berichten über Beinahe-Kollisionen hat es am Himmel über Deutschland noch keinen Zusammenstoß zwischen einer Drohne und einem Flugzeug gegeben. "Diese Premiere ist uns Gott sei Dank bisher erspart geblieben", sagt Germout Freitag, der Sprecher der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) in Braunschweig. "Meist sind es eh große Drohnen - die kleineren spielen in den Höhen kaum eine Rolle." Die offizielle Zahl hinke wohl hinter der öffentlichen Wahrnehmung etwas hinterher, meint er.
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) - die zentrale Meldestelle für Störfälle bei deutschen Airlines im gewerblichen Luftverkehr - registrierte im Vorjahr 15 Meldungen zu Drohnensichtungen und Beinahe-Zusammenstößen. Die Zahlen unterscheiden sich stark von denen der Deutschen Flugsicherung (DFS), weil die auch von Freizeit- oder anderen Piloten Störmeldungen aufnimmt - sofern sie dem Lotsen eine Sichtung melden. Im Jahr 2015 wurden ihr bundesweit 14 Drohnen-Sichtungen gemeldet - im Jahr darauf mit 64 aber schon fast fünf Mal so viel. Allein 58 davon waren in der Nähe eines Flughafens. Das Positive: Bis Anfang Februar gab es bei der DFS überhaupt keine derartigen Sichtungen.
Dies bestätigt auch die Zahl der Knöllchen für Drohnenflieger in Niedersachsen. Bei der zuständigen Landesbehörde wurden elf Bußgeldbescheide im Vorjahr versandt, dieses Jahr sind es erst zwei. Zum Vergleich: 2015 gab es eine Anzeige pro Monat. Allerdings sagte Sprecher Jens-Thilo Schulze der dpa: "13 Verfahren sind zurzeit noch offen, hier läuft die Anhörung der Betroffenen." Insgesamt sei aber keine signifikante Veränderung der Fallzahlen bei den festgestellten Ordnungswidrigkeiten zu beobachten.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Neuordnung am Drohnen-Himmel: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22622 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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