Gute Nachrichten für Modeschöpfer Christian Louboutin: Die roten Sohlen seiner Designer-Schuhe können als Marke geschützt werden. Der EuGH entscheidet damit entgegen der Schlussanträge des Generalanwalts.
Christian Louboutin hat sich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen einen niederländischen Nachahmer durchgesetzt: Die Schuhe mit roten Sohnen als Erkennungsmerkmal sind markenrechtlich geschützt (Urt. v. 12.06.2018, Az. C-163/16). Der EuGH folgt mit seinem Urteil nicht den Schlussanträgen des Generalanwaltes.
Der französische Modeschöpfer hatte die roten Sohlen in Belgien, den Niederlanden und in Luxemburg 2010 für Schuhe und 2013 für hochhackige Schuhe als Marke eintragen lassen. Im Jahr 2012 brachte das niederländische Unternehmen Van Haren ebenfalls Schuhe mit roten Sohnen auf den Markt. Anders als die von dem Luxusdesigner mit einem Verkaufspreis von 500 Euro bot das niederländische Unternehmen sie für ein Zehntel des Preises an.
Louboutin zog vor ein niederländisches Gericht, um eine Markenverletzung durch Van Haren feststellen zu lassen. Dieser machte jedoch geltend, die Eintragung der Marke von 2010 sei ungültig gewesen. In Amerika wurde Louboutin der Markenschutz bereits einmal versagt.
Gewöhnlicher Sprachgebrauch
Tatsächlich führt auch für Europa eine markenrechtliche Richtlinie einige Ungültigkeitsgründe auf. Dies etwa in Bezug auf Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Daher ist es beispielsweise grundsätzlich nicht möglich, nur die bestimmte Form eines Schuhs markenrechtlich zu schützen. Der angerufene EuGH hat jedoch entschieden, dass dieser Ungültigkeitsgrund nicht einschlägig sei.
Denn der Begriff der Form werde in der Richtlinie nicht definiert und sei daher nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, so der EuGH. Und aus dem üblichen Wortsinn ergebe sich nicht, dass eine Farbe ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen könne. Zudem beziehe sich die Marke gerade nicht auf eine bestimmte Form der Sohle. In der Markenbeschreibung heiße es vielmehr ausdrücklich, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist. Sie diene vielmehr nur dazu, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen.
tik/LTO-Redaktion
EuGH zu Louboutin-Schuhen: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29087 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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