Druckversion
Dienstag, 20.01.2026, 13:55 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverfg-2-bvr-2558-14-geldwasche-strafverteidiger-honorar
Fenster schließen
Artikel drucken
16795

BVerfG zu Honorarannahme als Geldwäsche: Karls­ruhe stärkt Rechte von Straf­ver­tei­di­gern

03.09.2015

Geldwäsche (Symbolbild)

© Edler von Rabenstein - Fotolia.com

Das BVerfG hat seine verfassungskonforme Auslegung der Geldwäsche für Strafverteidiger erweitert. Demnach machten die Juristen sich nur dann strafbar, wenn sie sicher wüssten, dass ihr Honorar aus einer Straftat stammt.

Anzeige

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss die Rechte von Strafverteidigern gestärkt, die sich dem Verdacht der Geldwäsche ausgesetzt sehen. Die Verfassungsrichter haben klargestellt, dass der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche, § 261 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) in solchen Fällen verfassungskonform auszulegen ist. Demnach machen sich die Juristen bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Geschäften ihrer Mandanten nur dann strafbar, wenn sie die Herkunft des Geldes sicher kennen (Beschl. v. 28. Juli 2015, Az. 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14). Normalerweise kann sich wegen Geldwäsche bereits derjenige strafbar machen, der einen illegalen Hintergrund für möglich hält.

Die Richter bekräftigten damit ihre Rechtsprechung von 2004. Bereits damals hatte der Senat zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden, dass die Norm in solchen Fällen in die Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) eingreift und dieser Eingriff nur gerechtfertigt ist, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars oder eines Vorschusses sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt (Urt. v. 30.03.2004, Az. 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01).

Diese tragenden Erwägungen des damaligen Urteils hat das BVerfG nun auf den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erweitert. Die rechtliche Einschränkung sei nötig, um das Vertrauen von Anwalt und Mandant zu schützen, hieß es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung.

Verfassungsbeschwerde unzulässig

Wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist, bleibt jedoch den Fachgerichten vorbehalten. Die Verfassungsbeschwerde der zwei Rechtsanwälte und ihrer Mandantin wurde in diesem Fall mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hätten eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. sich nicht genug mit den vorinstanzlichen Entscheidungen auseinandergesetzt, auch die weiteren Grundrechtsrügen hatten keinen Erfolg.

Die beiden Rechtsanwälte, die die Verfassungsbeschwerde eingereicht hatten, waren zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, weil sie aus Straftaten stammende Gelder eines Mandanten angenommen hatten. Dieser hatte im Rahmen eines Schneeballsystems Anleger um 312 Millionen Euro gebracht und war deswegen später gewerbsmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden.

Der Verurteilung der Rechtsanwälte lag die Überzeugung zugrunde, sie hätten in Bezug auf die Herkunft des Geldes aus Straftaten ihres Mandanten jeweils zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das Oberlandesgericht hob das landgerichtliche Urteil gegen die Rechtsanwälte zwar im Rechtsfolgenausspruch auf, verwarf jedoch ihre Revision im Übrigen vollumfänglich.

Restriktion des subjektiven Tatbestands

Das BVerfG stellt nun in seinem ablehnenden Beschluss klar, dass nicht nur, wie bereits 2004 entschieden, der Verschaffungstatbestand nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verfassungskonform auszulegen ist, sondern auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand aus § 261 Abs. 1 Satz 1.

Anders als beim - hier jedoch nicht einschlägigen - Verschleierungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, der von der Rechtsprechung mit anderen Gründen bereits ausreichend restriktiv ausgelegt wird, fehle eine solche Einschränkung beim fraglichen Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Norm. Um den Tatbestand zu erfüllen, reiche es, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz handele, ohne dass weitere subjektive Restriktionen als notwendig angesehen werden.

Dieses Verständnis, das auch den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, würde jedoch im Fall eines Strafverteidigers die tragenden Erwägungen der Senatsentscheidung von 2004 gefährden und sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Die Karlsruher Richter begründeten mit systematischen Erwägungen, warum es nicht sein könne, dass die Strafbarkeit des Verteidigers davon abhängt, unter welchen Variante des objektiven Tatbestands des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB sein Verhalten fällt. Wenn es schon im Hinblick auf die erste Variante erforderlich war, den subjektiven Tatbestand einzuschränken, so müssten diese Erwägungen auch für die andere Alternative gelten.

acr/ahe/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG zu Honorarannahme als Geldwäsche: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16795 (abgerufen am: 20.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Geldwäsche
    • Rechtsanwälte
    • Steuerhinterziehung
    • Straftaten
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Trump besteigt Airforce One 17.01.2026
Meinung

Trumps neue Welt / Vorratsdatenspeicherung / Deepfakes:

"Beendet Trump die regel­ba­sierte Wel­t­ord­nung?"

Venezuela, Grönland, Iran - gelten für den US-Präsidenten keine Regeln mehr? Was bringt die Vorratsdatenspeicherung wirklich? Sollten Deepfakes strafbar werden - und wenn ja, welche? Das und mehr in Folge 50 des LTO-Podcasts.
 

Artikel lesen
Justizministerin Stefanie Hubig beim DAV-Jahresauftakt. 13.01.2026
Rechtsstaat

Jahresauftakt 2026 des Deutschen Anwaltvereins:

Sorge um die Justiz, Lob für die Anwalt­schaft

Bundesjustizministerin Hubig hat auf einer Veranstaltung des DAV besorgt auf den Zustand der Rechtsstaatlichkeit geblickt. Der Druck auf den Rechtsstaat nehme auch in Deutschland zu. Wenn auch leiser und mit weniger lautem Getöse als anderswo.

Artikel lesen
Raser auf einer Stadtautobahn in der Nacht 12.01.2026
Auto

Bei Nutzung für Drogenkurierfahrten und illegale Autorennen:

Justiz soll Miet­wagen künftig leichter ein­ziehen können

Mietautos, die für Drogendeals und illegale Rennen genutzt werden, sollen künftig leichter von der Justiz konfisziert werden können. Das sieht eine Bundesratsinitiative Berlins vor. Geplant sind Verschärfungen im StGB und BtMG. 

Artikel lesen
Prof. Friedrich Karl Kaul (Anwalt) 11.01.2026
Feuilleton

True-Crime-Erzählungen im Realsozialismus:

Küchen­de­likte unter den Tisch gekehrt

Wie sich eine Gesellschaft über Kriminalität verständigt, sagt einiges über sie aus. Ein neues Werk geht aus theoretischer Perspektive der Frage nach, wie die "Pitaval"-Literatur in der DDR und der Volksrepublik Polen gestaltet wurde.

Artikel lesen
Stephan Hensel vor dem Hamburger Strafjustizgebäude. 08.01.2026
Christina Block

Jugendamtsmitarbeiterin im Block-Prozess:

"Dass Hensel die Kinder iso­liert hat, war eine Macht­de­mon­s­t­ra­tion"

Am 28. Verhandlungstag haben im Block-Prozess Ex-Mitarbeiterinnen des Hamburger Jugendamts ausgesagt. Sie werfen Blocks Ex-Mann vor, höchst unkooperativ gewesen zu sein. Diese Vorgeschichte sei eine "Zäsur", sind sich die Verteidiger einig.

Artikel lesen
Der venezolanische Staatschef Nicolas Maduro wird nach seiner Ankunft in Manhattan von Agenten der US-Drogenbehörde abgeführt, Zielort ist ein Bundesgericht in New York City, 05.01.2026 05.01.2026
Strafverfahren

Trotz völkerrechtswidriger Gefangennahme:

Darf die US-Justiz Maduro den Pro­zess machen?

Der Angriff der USA auf Venezuela war ebenso klar völkerrechtswidrig wie die Gefangennahme des Staatschefs Nicolas Maduro. Der wurde direkt in New York angeklagt. Dort wird es wohl zum Prozess kommen – trotz Immunität.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

NEU! Mit LTO Easy Apply so einfach und schnell bewerben wie nie zuvor

Zu den Top Jobs
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von Latham & Watkins LLP
As­so­cia­te im Be­reich Li­ti­ga­ti­on & Trial in Mün­chen (m/w/d)

Latham & Watkins LLP , Mün­chen

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) In­ter­na­tio­na­les...

Hogan Lovells International LLP , Düs­sel­dorf

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von DLA Piper UK LLP
Re­fe­ren­dar (m/w/x) Frank­furt

DLA Piper UK LLP , Frank­furt am Main

Logo von Hengeler Mueller
Le­gal Spe­cia­list (m/w/d) für un­se­re Pra­xis­grup­pe Com­p­li­an­ce, In­ves­ti­ga­ti­ons...

Hengeler Mueller , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Infoanlass (online) «Berufsbegleitendes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften»

20.01.2026

Update Umwandlungen

22.01.2026

Online-Seminar! § 15 FAO - GmbH - Geschäftsführende im Arbeitsrecht

21.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
ESG-konforme Mietverträge

22.01.2026

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Deloitte "Legal Update" Webcast #1/2026 Geschäftsleiterhaftung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz

21.01.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH