Druckversion
Monday, 15.08.2022, 12:03 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bundeskartellamt-wettbewerb-profifuball-dfl-bundesliga-501-regel-investoren/
Fenster schließen
Artikel drucken
45085

50+1-Regel: Bun­des­kar­tellamt moniert Aus­nahmen für Kon­zern­clubs

31.05.2021

Ein Fußball liegt auf dem Feld in einem Fußballstadion

(c) Photocreo Bednarek/stock.adobe.com

Seit 1999 gilt im deutschen Profifußball die 50+1-Regel, die verhindert, dass reiche Investoren die deutschen Fußballvereine beherrschen. Das kann man so machen, so nun das BKartA – doch die geltenden Ausnahmen sieht es problematisch.

Anzeige

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat in einer vorläufigen Bewertung der 50+1-Regel im deutschen Profifußball die derzeit geltenden Ausnahmeregelungen für die Clubs Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG 1899 Hoffenheim kritisiert. "Wenn einigen Clubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn eher verzerren", heißt es in einer am Montag veröffentlichten Einschätzung. Diese hat die Behörde für die Deutsche Fußball Liga (DFL) vorgenommen.

Grundsätzlich hält die Behörde die 50+1-Regel mit dem geltenden Kartellrecht für vereinbar. Sie sei zwar "unzweifelhaft eine Wettbewerbsbeschränkung", heißt es in der Mitteilung. Allerdings wolle die DFL mit dieser nur im deutschen Profifußball gültigen Regelung "für eine Vereinsprägung und eine gewisse Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs sorgen. Diese sportpolitischen Ziele können auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden."

Das Bundeskartellamt hält es allerdings für unverhältnismäßig, dass die derzeitige Förderausnahme für die drei konzern- oder investorengeführten Clubs aus Leverkusen, Wolfsburg und Hoffenheim gilt. Diese gehören jeweils mehrheitlich dem Bayer-Konzern beziehungsweise dem Volkswagen-Konzern beziehungsweise der Person Dietmar Hopp. Die DFL, die betroffenen Clubs und auch ihre Investoren sollen nun zu der Einschätzung des Kartellamts Stellung nehmen.

Die 50+1-Regel soll den Einfluss externer Investoren auf einen Club der Bundesliga oder 2. Bundesliga begrenzen. Sie sieht im Kern vor, dass der Stammverein nach der Ausgliederung seiner Profi-Abteilung in eine Kapitalgesellschaft weiter die Mehrheit der Stimmenanteile besitzen muss. Eine solche Ausgliederung der Profiabteilung haben lediglich vier Vereine nicht vorgenommen, nämlich Mainz 05, Schalke 04, der SC Freiburg und Union Berlin.

Das Präsidium der Deutschen Fußball Liga (DFL) reagierte bereits am Montag auf die Kritik des BKartA. Man wolle sich "zeitnah" mit der Kritik befassen. Die Dachorganisation der 36 Proficlubs wies darauf hin, dass sie 2018 nach einem entsprechenden Präsidiumsbeschluss das Verfahren beim BKartA überhaupt erst beantragt habe, um mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel prüfen zu lassen.

ast/dpa/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

50+1-Regel: Bundeskartellamt moniert Ausnahmen für Konzernclubs . In: Legal Tribune Online, 31.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45085/ (abgerufen am: 15.08.2022 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • Sieg für "Wagatha Christie" - Rooney gewinnt Spie­ler­frauen-Pro­zess
  • Mündliche Verhandlung - Streit um Super-League-Grün­dung vor dem EuGH
  • Ex-Fußballfunktionäre vor Gericht - Frei­sprüche für Blatter und Pla­tini
  • OLG München sieht Wettbewerbsverstoß - Wei­ter­ver­kauf von Wiesn-Reser­vie­rungen bleibt ver­boten
  • VG Berlin zu Bund-Länder-Konferenzen - Bun­des­kanz­leramt muss Pro­to­kolle zu Corona-Bera­tungen her­aus­geben
  • Rechtsgebiete
    • Kartellrecht
  • Themen
    • Bundeskartellamt
    • Fußball
    • Wettbewerbsrecht
TopJOBS
Se­k­re­tär/Se­k­re­tärin (m/w/d)

Becker Büttner Held , Stutt­gart

Prak­ti­kant (m/w/d) Spring School 2023

DLA Piper UK LLP , Köln und 3 wei­te­re

Ju­rist als Di­gi­tal Con­tent Ma­na­ger (m/w/d) für ju­ris­ti­sche...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Voll­ju­rist (m/w/d) als Lek­tor/Pro­dukt­ma­na­ger

C.F. Müller GmbH , Hei­del­berg

Werk­stu­dent (m/w/d) Me­dia Sa­les

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d)

Gleiss Lutz , Frank­furt am Main

Werk­stu­dent für LTO-News­desk (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth und 1 wei­te­re

Re­fe­ren­da­re und wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für den Be­reich EU-...

Bird & Bird LLP , Düs­sel­dorf

Pro­zess­an­wält:in­nen (m/w/d)

Partnery Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , Bun­des­weit

Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/di­vers) bei Le­gal and Com­p­li­an­ce

Siemens , Bun­des­weit

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht im Fernstudium/online

15.08.2022

Montagmorgenkaffee: Mach deine Ziele netzwerk-attraktiv

15.08.2022

Aktuelle Fragen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge (5 Std. FAO)

17.08.2022, Köln

Sommerseminar im Familienrecht – Komplettbuchung (15 Std. FAO in 2 Modulen)

19.08.2022, Köln

Die digitale Kanzlei: Insights für die anwaltliche Praxis

18.08.2022, Berlin

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH