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2322

BGH zu Betriebskosten: Vorbehaltlose Rückerstattung ist kein Schuldanerkenntniss

12.01.2011

Die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens an den Mieter stellt für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Das entschied nun der BGH.

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Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter seinem Mieter einen sich nach Rechnungslegung ergebenden Überschuss der Betriebskostenvorauszahlung auf dessen Mietkonto gutgeschrieben. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass bei der Berechnung versehentlich Kosten für Heizöl nicht berücksichtigt worden waren. Nach der Neuberechnung ergab sich ein Fehlbetrag, diesen buchte der Vermieter in der Folge mittels der vorhandenen Einzugsermächtigung vom Girokonto des Mieters ab. Hiergegen klagte der Mieter.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied nun, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat.

Die Abrechnungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB sorgten insofern für genügend Rechtssicherheit. Die bloße Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens rechtfertige noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden ließe (Urt. v. 12.01.2011, Az. VIII ZR 296/09 – noch nicht veröffentlicht). 

 

mbr/LTO-Redaktion

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BGH zu Betriebskosten: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2322 (abgerufen am: 16.05.2025 )

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