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BGH: Urteil zur Beweis­last­ver­tei­lung bei fehl­ge­schla­gener Nach­bes­se­rung

09.03.2011

Der BGH hat am Mittwoch über die Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten entschieden. Demnach muss der Käufer beweisen, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, nicht aber, was die Ursache des Mangels ist.

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Damit bekräftigt der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) seine bisherige Rechtsprechung. Demnach trägt der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen einer Nachbesserung (Urt. v. 09.03.2011, Az. VIII ZR 266/09).

Die Beweislast erstrecke sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weise die Kaufsache auch nach den Nachbesserungsversuchen den bereits zuvor gerügten Mangel auf, so müsse der Käufer auch nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel, so die Karlsruher Richter.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel an einem geleasten Audi S4. An dem Fahrzeug waren bereits kurz nach Übergabe mehrere Mängel aufgetreten, darunter ein Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeigte. Der Verkäufer führte mehrfach – nach Ansicht des Käufers vergebliche - Nachbesserungsarbeiten durch.

Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs erstmals den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war.

mbr/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2727 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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