Flugreisende, deren Flug wegen eines Streiks bei der Fluggesellschaft verschoben wird, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des BGH vom Dienstag hervor.
Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung bekommen Fluggäste bei der Annullierung eines Interkontinentalfluges grundsätzlich pauschal 600 Euro als Ausgleichszahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Fluges aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" annuliert wird.
Die Richter der X. Zivilkammer des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden nun, dass es sich bei einem Streik des Flugpersonals der Airline um einen solchen außergewöhnlichen Umstand handelt. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei der Fluggesellschaft selbst gestreikt werde oder etwa das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt (Urt. v. 21.08.2012, Az. X ZR 138/11).
Geklagt hatten mehrere Lufthansa-Passagiere, deren Flüge von Miami nach Deutschland im Februar 2010 wegen eines Streikaufrufs der Pilotenvereinigung Cockpit gestrichen worden waren. Nach der Entscheidung des BGH gehen diese nun leer aus.
mbr/LTO-Redaktion
BGH zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6888 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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