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3513

BGH: Bei Erheblichkeit des Mangels Rücktrittserklärung maßgeblich

15.06.2011

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel beim Kfz-Kauf unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Dies entschieden die Karlsruher Richter mit Urteil vom Mittwoch und bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung.

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Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert es an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung feststellt, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 15.06.2011, Az. VIII ZR 139/09).

Im konkreten Fall hatte der Käufer nach Auslieferung des Pkw eine Vielzahl von Mängeln gerügt, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten und zum Rücktritt vom Kaufvertrag geführt hatten. Mit seiner Klage wollte der Autokäufer Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erreichen. Das Landgericht hatte der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren.

Auf die Berufung des beklagten Verkäufers hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, dass die Fehler an der vorderen Achseinstellung - anders als die Rostanhaftungen am Unterboden -  zwar einen Mangel darstellten. Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. 

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte nun vor dem BGH Erfolg.

tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3513 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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