Wer als Anwalt Schulden macht, kann seine Zulassung verlieren. Auch wenn die Zahlungen später beglichen werden, ändert das nichts. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.
Ein Anwalt verlor seine Zulassung, weil er zu viele Schulden hatte. Dass er diese später beglichen hat, ändert an der Entscheidung über den Widerruf nichts. Das hatte schon der Anwaltsgerichtshof in Hamburg (AGH) entschieden. Seine Entscheidung hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, der die Zulassungsbeschwerde des betroffenen Anwalts abgewiesen hat (Beschl. v. 20.12.2022, Az. AnwZ (Brfg) 22/22).
Die Rechtsanwaltskammer in Hamburg widerrief die Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft. Grund dafür waren 19 Einragungen im Schuldenverzeichnis des Anwalts. Die Kammer hatte daher einen Vermögensverfall vermutet. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Zuerst hatte der Anwalt versucht, sich mit einem Widerspruch vor der Entziehung seiner Zulassung zu retten. Er behauptete, die Schulden seien getilgt. Sowohl die Rechtsanwaltskammer, als auch der Anwaltsgerichtshof sahen seine Einwände allerdings nicht als bewiesen an.
Auch der BGH hat die Entscheidung bestätigt und eine Berufung nicht zugelassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung sei allein der Erlass des Widerspruchsbescheids. Sämtliche Tilgungen, die danach erfolgt sind, können nicht berücksichtigt werden, so der BGH.
Anwalt hätte Wiederzulassung beantragen können
Auch das Argument des Anwalts, dass die Interessen seiner Mandanten, für die er noch tätig sei, durch den Widerruf gefährdet seien, wertete der BGH als eine solche nachträgliche Entwicklung. Im Falle der Bestandskraft des Urteils vom AGH sei seine Zulassung weg und in diesem Fall sei es ihm als Anwalt nicht möglich auf die Schnelle einen adäquaten Ersatz für ihn zu finden, meint der Anwalt. Überzeugen konnte er damit nicht: Der BGH betont, dass es dem Anwalt frei gestanden habe, sofort wieder einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen. Lägen die Voraussetzungen dafür vor, hätte er die Interessen seiner Mandanten durchgehend vertreten können. Aus diesen Gründen könne auch nicht angenommen werden, dass Art. 12 I Grundgesetz (GG) wie von dem Anwalt behauptet, verletzt sei, entschied der BGH.
Auch hatte der Anwalt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO angezweifelt, nach der eine Zulassung nicht entzogen werde, wenn "die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind". Aus seiner Sicht rücke diese Ausnahmeregeleung Rechtsanwälte mit finanziellen Schwierigkeiten in die Nähe von potenziellen Straftätern. Diese Ansicht wies der BGH aber deutlich zurück. "Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann auch völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten", erklärte der BGH.
cp/LTO-Redaktion
Widerruf der Anwaltszulassung: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51015 (abgerufen am: 01.12.2024 )
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