Er war genervt von Staus und vollen Rastplätzen - und schoss deshalb auf andere Fahrzeuge. Dafür wurde ein Fernfahrer wegen versuchten Mordes verurteilt. Versuchte gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr sieht der BGH aber nicht.
Über Jahre hat ein Fernfahrer aus der Eifel auf andere Fahrzeuge geschossen und wurde dafür vom Landgericht (LG) Würzburg unter anderem wegen versuchten Mordes in vier Fällen verurteilt. Das LG hatte den Lastwagenfahrer im Oktober 2014 außerdem in 108 Fällen wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung für schuldig gehalten und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte diese Verurteilung des "Autobahnschützen" nun weitgehend. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss wies der BGH die Revision des Angeklagten insbesondere gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes in vier Fällen zurück (Beschl. v. 16.07.2015, Az. 4 StR 117/15).
Den Vorwurf des versuchten gefährlichen Eingiriffs in den Straßenverkehr in weiteren 108 Fällen ließen die höchsten deutschen Strafrichter allerdings nicht gelten. Die für diese Taten verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden deshalb aufgehoben. Über sie muss eine andere Strafkammer des Landgerichts neu verhandeln. Der Angeklagte hat sich dem BGH zufolge in diesen Fällen nur wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung schuldig gemacht.
Der Fernfahrer hatte vom Lenkrad aus immer wieder auf andere Fahrzeuge geschossen. Aus Frust im Straßenverkehr hatte er zwischen 2008 und 2013 hunderte Male während der Fahrt auf Lastwagen gezielt. Das Bundeskriminalamt registrierte mehr als 700 Schüsse. Dabei trafen die Kugeln nicht nur Lastwagen, sondern auch Autos. In einem besonders schweren Fall wurde eine Autofahrerin von einem Querschläger am Hals schwer verletzt.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH bestätigt Urteil weitgehend: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17151 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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