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BGH zum Verstoß gegen Maskenpflicht: Corona-Gegner zu Recht in Gewahrsam genommen

31.03.2022

Polizeieinsatz auf einer Coronademo (Symbolbild)

Obwohl am Versammlungsort eine Maskenpflicht galt, weigerte sich der Mann, eine zu tragen. Die Polizei griff ein (Symbolbild) - Foto: Petra - stock.adobe.com

Weil ein Corona-Gegner auf einer Demo im Dezember 2020 keine Maske tragen wollte, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das durfte sie auch, wie der BGH nun entschied. Die Maskenpflicht verletze kein Verfassungsrecht. 

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Die Polizei durfte einen Mann wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Gewahrsam nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde des Mannes verworfen. Dies teilte das Karlsruher Gericht am Donnerstag mit (Beschl. v. 08.02.2022, Az. 3 ZB 4/21) 

Der Mann nahm im Dezember 2020 an einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen in der Kölner Altstadt teil. Obwohl am Versammlungsort eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes galt, weigerte sich der Mann, einen solchen zu tragen. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam.

Das Amtsgericht Köln hielt dies für zulässig und ordnete die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung an. Seine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht Köln zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde am BGH beantragte er die Feststellung, dass er durch die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei.

Der BGH erkannte jedoch keine Rechtsfehler in den Entscheidungen. Die Regelungen der damals geltenden Corona-Verordnung sowie die darauf beruhende bußgeldbewehrte Anordnung der Stadt Köln zur Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in der Altstadt verletzten kein Verfassungsrecht, hieß es. Die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, hat der Senat nicht beanstandet. 

acr/LTO-Redaktion

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BGH zum Verstoß gegen Maskenpflicht: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47998 (abgerufen am: 15.10.2026 )

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