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37083

BFH zur Befreiung von der Umsatzsteuer: Fahr­schul­un­ter­richt dient keinem Bil­dungs­zweck

16.08.2019

Fahrschulauto

© Pixelot - stock.adobe.com

Fahrschulen müssen für ihren angebotenen Unterricht auch weiterhin die Umsatzsteuer ausweisen, so der BFH. Die Befreiung, die etwa Unis und Hochschulen zugutekommt, sei auf eine Fahrschule nicht anwendbar, so die Münchner Richter.

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Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klassen B und C1 ist nicht umsatzsteuerfrei. Nach dem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 23.05.2019, Az. V R 7/19 (V R 38/16)) handelt es sich um sogenannten spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen.

Letzteres treffe grundsätzlich nur auf Universitäten und Hochschulen zu, die sich damit auf § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen könnten, der für solche Leistungen die Umsatzsteuerfreiheit vorsieht, so der BFH, der die Frage vorab bereits den Luxemburger Kollegen am Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hatte. Diese entschieden im März, dass es in punto Wissensvermittlung zwischen einer Hochschule und einer Fahrschule gravierende Unterschiede gebe.

Geklagt hatte eine deutsche Fahrschule, die für ihren Fahrschulunterricht keine Umsatzsteuer auswies. Sie war der Ansicht, ihr Unterricht verfolge genauso einen Schul- und Bildungszweck wie der Unterrichtung an einer Universität oder Hochschule.

tik/LTO-Redaktion

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BFH zur Befreiung von der Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37083 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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