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OLG Celle bestätigt Entscheidung der Vorinstanz: Kli­maak­ti­vist ist der Sach­be­schä­d­i­gung schuldig

24.11.2022

Das mit Wandfarbe beschmierte Zentralgebäude der Leuphana Universität Lüneburg

Durch die Aktion wollte der Klimaaktivist auf den Klimawandel aufmerksam machen und zum sofortigen Handeln appellieren. Foto: Extinction Rebellion

Ein Klimaaktivist hatte im vergangenen Jahr ein Gebäude der Universität Lüneburg mit Wandfarbe beschmiert. Das ist Sachbeschädigung – und nicht wegen Notstands oder zivilen Ungehorsams gerechtfertigt, so das OLG Celle.

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Ein Klimaaktivist, der im Sommer 2021 die Fassade des Zentralgebäudes der Universität in Lüneburg mit Wandfarbe verunstaltet hatte, ist der Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Lüneburg bestätigt (Beschl. v. 29.07.2022, Az. 2 Ss 91/22). Das AG hatte den Mann verwarnt und eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen – mithin mehr als drei Netto-Monatseinkommen – vorbehalten.

Durch die Aktion wollte der Klimaaktivist auf den Klimawandel aufmerksam machen und zum sofortigen Handeln appellieren. Es war ein Sachschaden in Höhe von mehr als 10.000 Euro entstanden.

Keine Rechtfertigung aufgrund eines Notstands oder zivilen Ungehorsams

Die Sachbeschädigung war nicht aufgrund eines Notstands nach § 34 des Strafgesetzbuchs (StGB) gerechtfertigt. Die Verunstaltung der Fassade sei eine Symboltat, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel habe. Außerdem sei auch nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte, so das OLG.

Auch "ziviler Ungehorsam" rechtfertige die Beschädigung des Universitätsgebäudes nicht. Niemand dürfe in die Rechte anderer eingreifen, um so Aufmerksamkeit zu erregen. Auch durch Wahrnehmung der Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, des Petitionsrechts und des Rechts auf Bildung politischer Parteien könne man auf den politischen Meinungsbildungsprozess Einfluss nehmen – aber eben nicht durch die Begehung von Straftaten.

Ein solcher Rechtfertigungsgrund beruhe allein auf der Überzeugung des Handelnden von der Überlegenheit seiner eigenen Ansicht. Würde die Rechtsordnung dies akzeptieren, liefe dies auf eine grundsätzliche Legalisierung von Straftaten zur Erreichung politischer Ziele hinaus.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

fkr/LTO-Redaktion

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OLG Celle bestätigt Entscheidung der Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50276 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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