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Bayerisches LSG zum Schriftformerfordernis: Keine Berufung per E-Mail und PDF

29.03.2012

Weder eine E-Mail noch eine als Anhang beigefügte und anschließend vom Gericht ausgedruckte PDF-Datei genügen der gesetzlichen Schriftform. Dies hat das Bayerische LSG in einem nun bekannt gewordenen Beschluss entschieden und damit eine Beschwerdeschrift als formunwirksam verworfen.

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Entscheidendes Argument sei, dass der Ausdruck von einem Zutun des Empfängers abhänge, von dessen Zutun die Einhaltung von Formvorschriften aber nicht abhängen dürfe. Schließlich sei wegen der spezifischen verwendeten E-Mail-Adresse eines Antragstellers nicht sicher, dass die Beschwerdeschrift auch wirklich von diesem stamme.

Ausgangspunkt der Entscheidung vom 24. Februar 2012 (Az. L 8 SO 9/12 B ER) war, dass das Sozialgericht einen per E-Mail eingegangen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als formunwirksam abgewiesen hatte. Dagegen wandte sich die Antragstellerin - wieder per E-Mail. Als Attachment der Mail fügte sie die unterschriebene Beschwerdeschrift als PDF-Datei bei.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit die Einhaltung von Formvorschriften nicht von dem Verhalten des Gerichts abhängen dürfe. Damit folgt das Gericht einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht (Beschl. v. 15.7.2008, Az. X ZB 8/08). Das Karlsruher Gericht hatte seinerzeit die Übermittlung einer Berufungsbegründung als PDF-Datei per E-Mail als fristwahrend angesehen.

Mit diesem Beschluss ist auch klargestellt, dass derzeit Klage und Berufung rechtssicher nicht per E-Mail eingelegt werden können. Für Rechtsmittel in der Sozialgerichtsbarkeit ist heute nur am Bundessozialgericht (BSG) ein "elektronischer Briefkasten" eingerichtet, für den die spezielle Übertragungssoftware "EGVP" erforderlich ist.

plö/LTO-Redaktion

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Bayerisches LSG zum Schriftformerfordernis: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5894 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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