Das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellte schriftliche Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Mit Urteil vom Dienstag entschieden die Erfurter Richter, dass die Formulierung "kennen gelernt" nicht gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit verstößt.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erweckt die im Zeugnis enthaltene Formulierung "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt", aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation (Urt. v. 15.11.2011, Az. 9 AZR 386/10).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von 2004 bis 2007 als Mitarbeiter im "SAP Competence Center" der Beklagten beschäftigt war. Letztere erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:
"Wir haben den Arbeitnehmer als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Arbeitnehmer war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."
Der ehemalige Mitarbeiter wendet sich gegen die Formulierung "kennen gelernt". Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber
verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dies bestätigte der Neunte Senat nun.
tko/LTO-Redaktion
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BAG zum Arbeitszeugnis: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4804 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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