Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, ohne für diesen Einsatz eine gesonderte Vergütungsregelung zu vereinbaren, so schuldet der Arbeitgeber nur den tarifvertraglichen Mindestlohn. Welcher Tarifvertrag dabei einschlägig ist, richtet sich nach dem Einstellungsort - höhere Löhne am ausländischen Einsatzort interessieren nicht, so das BAG in einem Urteil vom Mittwoch.
Sofern im Arbeitsvertrag keine spezielle Vergütung für Auslandseinsätze vorgesehen ist, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die "übliche Vergütung". Diese richte sich grundsätzlich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn). Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimme sich nach dem Einstellungsort (Urt. v. 20.04.2011, Az. 1 Sa 52/09). Etwas anderes gilt nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur dann, wenn in vergleichbaren Wirtschaftskreisen höhere Vergütungen für Auslandseinsätze gewährt werden.
Im entschiedenen Fall war der klagende Bauarbeiter bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Mangels anderweitiger Vereinbarung wollte der Bauarbeiter den in Dänemark üblichen Lohn ausgezahlt bekommen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gestand ihm jedoch nur den Mindestlohn Ost zu. Das BAG hat das Urteil des LAG mit seiner Entscheidung nun bestätigt.
mbr/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3092 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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