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BAG: Freizeitausgleich für ärztliche Bereitschaftsdienstzeiten in der gesetzlichen Ruhezeit

von mbr/LTO-Redaktion

22.07.2010

Das BAG hat in einem Urteil vom Donnerstag entschieden, dass der Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten auch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten erfolgen kann.

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Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der jeweiligen Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich).

Im nun entschiedenen Fall hatte sich der klagende Arzt dagegen verwehrt, dass das beklagte Klinikum eben jenen Freizeitausgleich innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit gem. § 5 ArbZG gewährte. Der Kläger hatte außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden geleistet, von denen ihm entsprechend der tariflichen Regelung 90 % als Arbeitszeit angerechnet wurden. Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten bestehenden Arbeitspflicht am Folgetag befreit (gesetzliche Ruhezeit im Sinne des § 5 ArbZG). Da der Kläger innerhalb dieser gesetzlichen Ruhezeiten ohnehin nicht hätte arbeiten dürfen, hielt er die Zuteilung von Freizeit im Rahmen des Freizeitausgleiches während dieser gesetzlichen Ruhezeiten für unzulässig. Aus diesem Grunde verlangte der Arzt Entgelte für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden war.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage des Arztes nun abgewiesen (Urt. v. 22.07.2010, Az. 6 AZR 78/09 - Urteil noch nicht veröffentlicht).  Dies begründeten die Richter damit, dass § 5 ArbZG dem Krankenhaus nicht vorschreibe, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung es sicherstelle, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeiten nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Erfolge der Freizeitausgleich innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten, sei damit der entstandene Entgeltanspruch abgegolten.

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Zitiervorschlag

BAG: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1037 (abgerufen am: 04.09.2026 )

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