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ArbG Frankfurt zu Streik am Flughafen: Millionenklage gegen Gewerkschaft abgewiesen

25.03.2013

Im Streit um den Vorfeldstreik am Frankfurter Flughafen im vergangenen Jahr muss die federführende Gewerkschaft keinen Schadensersatz leisten. Das ArbG Frankfurt wies am Montag die Klage der Fluggesellschaften Lufthansa und Air Berlin sowie des Flughafenbetreibers Fraport auf 9,2 Millionen Euro ab.

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Über einen Zeitraum von zwei Wochen im Februar vergangenen Jahres waren wegen des Streiks rund 1700 Flüge am größten deutschen Flughafen ausgefallen. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt war dieser Streik weder unverhältnismäßig noch hat er die Arbeitskampfparität verletzt. Je nach Zählweise hätten wegen der Gegenmaßnahmen der Fraport 86 bis 90 Prozent des geplanten Flugverkehrs stattgefunden. Das Gemeinwohl sei bei dieser hohen Auffangquote nicht bedroht gewesen. Den Airlines stehe zudem kein eigener Schadensersatzanspruch zu, weil sie nicht direkt bestreikt worden seien. Auswirkungen auf Dritte habe die Gewerkschaft gar nicht in der Hand, so der zuständige Richter (Urt. v. 25.03.2013, Az. 9 Ca 5558/12).

Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) reagierte erfreut auf das Urteil, das man in dieser Klarheit nicht erwartet habe. Die Fraport treffe eine Hauptschuld an der Eskalation des damaligen Arbeitskampfes, sagte GdF-Sprecher Mathias Maas. Die Gesellschaft müsse sich auch den Schaden mindestens bis zu der einstweiligen Verfügung zurechnen lassen, die erst etliche Tage nach Streikbeginn beantragt worden sei.

Lufthansa, Air Berlin und Fraport wollten zunächst die schriftlichen Urteilsgründe abwarten. Es sei aber davon auszugehen, dass das Verfahren durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht weiter verfolgt werde, erklärten die Unternehmen gemeinsam.

dpa/tko/LTO-Redaktion

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ArbG Frankfurt zu Streik am Flughafen: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8407 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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