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Karstadt obsiegt vor dem ArbG Berlin: Verdi darf vor­läufig nicht zum Streik auf­rufen

28.06.2019

Mann im Anzug macht ablehnende Geste

© buritora - stock.adobe.com

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Gewerkschaft Verdi für einen begrenzten Zeitraum das Streiken in den Karstadt-Warenhäusern untersagt.

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Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) darf die Gewerkschaft Verdi die Beschäftigten der Karstadt Warenhäuser nicht zum Streik auffordern. Das Gericht gab damit einem Antrag der Karstadt Warenhaus GmbH statt (Urt. v. 27.06.2019, Az. 4 Ga 7529/19).

Im Rahmen der derzeitigen Tarifauseinandersetzungen, die die Flächentarifverträge des Einzelhandels betrifft, fordert Verdi eine Erhöhung des Tarifentgelts. Zur Durchsetzung der Forderungen hat die Gewerkschaft auch Karstadt-Kaufhäuser in mehreren Bundesländern bestreikt und zu weiteren Streiks in Karstadt-Warenhäusern aufgerufen. Hiergegen hat sich Karstadt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gewandt und geltend gemacht, diese Streiks verstießen gegen die Friedenspflicht, die sich aus dem zwischen Karstadt und Verdi abgeschlossenen "Zukunftstarifvertrag Karstadt Warenhaus" ergebe.

Dieser Auffassung hat sich das ArbG angeschlossen und Verdi weitere Streikmaßnahmen in den Karstadt-Warenhäusern bis zum Abschluss von neuen Flächentarifverträgen für den Einzelhandel untersagt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die von der Gewerkschaft durchgeführten und auch weiterhin beabsichtigten Partizipationsstreiks verstießen gegen die Friedenspflicht, die aufgrund der geltenden Entgeltregelungen gemäß dem Zukunftstarifvertrag bestehe. Dieser Vertrag sei im Verhältnis zu den Flächentarifverträgen, über die derzeitig gestritten wird, der speziellere, sodass die Ergebnisse der Auseinandersetzungen auf die Karstadt-Beschäftigten gar keinen Einfluss hätten, wie das Gericht gegenüber LTO bestätigte.

tik/LTO-Redaktion

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Karstadt obsiegt vor dem ArbG Berlin: Verdi darf vorläufig nicht zum Streik aufrufen . In: Legal Tribune Online, 28.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36163/ (abgerufen am: 30.06.2022 )

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