Eine Lübecker Tortendesignerin sollte eine Strafe wegen unerlaubter Handwerksausübung zahlen, weil sie nebenberuflich nach eigenen Angaben im Schnitt zwei Torten pro Monat anfertigt. Zu Unrecht, befand das AG Lübeck.
"Der Gestaltung individueller Motivtorten liegt eine eigenständige kreative Leistung zugrunde, die über das im Konditorhandwerk übliche Maß hinausgeht", urteilte das Amtsgericht (AG) Lübeck am Mittwoch. Damit sprach es die Designerin vom Vorwurf der Schwarzarbeit und der unerlaubten Handwerksausübung frei.
Die Unternehmerin betreibt in Lübeck ein Geschäft für Tortenzubehör. Nebenberuflich gestaltet sie im Kundenauftrag Torten - nach eigenen Angaben etwa zwei pro Monat. Die Handwerkskammer Lübeck hatte von ihr verlangt, dass sie sich für einen Teilbereich des Konditorhandwerks in die Handwerksrolle eintragen lässt. Dies sollte mit Ausnahmegenehmigung geschehen, da sie keine Konditormeisterin ist.
Die Gelegenheitskonditorin lehnte ab, die Hanwerkskammer gab den Fall an das Ordnungsamt der Stadt weiter, die ein Bußgeld verhängte. Das muss die Frau jedoch nicht bezahlen, entschieden die Lübecker Richter. Ihrer Ansicht nach ist sie eher eine Künstlerin als eine Handwerkerin, da das kreative Verzieren von Torten durch einen Tortendesigner über das im Konditorenhandwerk übliche Maß des Verzierens hinausgehe. Die Abgrenzung zwischen Kunst und Handwerk sei oft schwierig, doch in diesem Fall überwiege der künstlerische Aspekt.
ms/dpa/LTO-Redaktion
AG Lübeck zur Kuchenverzierung: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15906 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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