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VG Trier zu Dienstentfernung eines Polizisten: Käse-Klau mit Kon­se­qu­enzen

09.02.2024

Käse

Der Polizist entwendete Käse mit einem Gewicht von 180 Kilogramm. Foto: KI - Symbolbild

Ein Polizist stahl im Dienst 180 Kilogramm Käse von einer Unfallstelle. Wegen dieses Vergehens wurde er zunächst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Das VG Trier verhängte nun außerdem die dienstrechtliche Höchstmaßnahme.

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Als ein mit Käse beladener Lkw 2019 einen Unfall hatte, rief der Fahrer die Polizei. Doch ein Beamter nahm nicht nur den Unfall auf, sondern auch 180 Kilogramm Käse mit. Konkret forderte der Polizist aus Rheinland-Pfalz die Firma, die mit der Unfall-Bergung betraut war, auf, ihm neun unversehrte Käse-Pakete im Wert von insgesamt 554 Euro zu geben.

Einen Teil des Käses brachte er dann in den Sozialraum der Dienststelle und einen weiteren Teil in das Auto seiner Kollegin. Bei der ganzen Aktion trug der Polizist seine Dienstwaffe. Seinen Vorgesetzten gegenüber behauptete der Beamte, der Käse habe auf der Straße gelegen und sei freigegeben worden. 

Zunächst hatte seine Tat nur strafrechtliche Konsequenzen. Weil der Beamte seine Dienstwaffe bei sich führte, wertete das Landgericht (LG) Frankenthal den Käse-Klau als einen minderschweren Fall des Diebstahls mit Waffen, § 244 Strafgesetzbuch (StGB). Das LG sprach den Beamten schuldig, verwarnte ihn und behielt sich die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen vor.

Verwarnung mit Strafvorbehalt

Nach § 59 StGB kann das Gericht den Angeklagten in einem Strafverfahren schuldig sprechen und verwarnen. Eine Strafe wird dann nicht verhängt, sondern nur vorbehalten. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Strafe um eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätze handelt. Außerdem muss der Täter den Eindruck machen, auch ohne Strafe keine weiteren Delikte zu begehen. Zudem darf eine Strafe auch nicht aus anderen Gründen notwendig sein.

Nach § 59a StGB bestimmt das Gericht eine Bewährungszeit. Begeht der Verurteilte in dieser Zeit doch eine weitere Straftat, wird gemäß § 59b in Verbindung mit § 56f StGB die vorbehaltene Strafe verhängt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier zog nun auch dienstrechtliche Konsequenzen. Seine Verfehlung sei schwer genug, um ihn aus dem Dienst zu entfernen, entschied das Gericht in seinem am Freitag veröffentlichten Urteil (v. 18.01.2024 – 3 K 1752/23 TR). Der Polizist habe schwerwiegend gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. "Bereits der vorsätzlich während der Dienstzeit in Uniform begangene Diebstahl mit Waffen erfordere die Verhängung der Höchstmaßnahme", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Ein Polizist solle als zentrale Pflicht Straftaten verhindern oder verfolgen und nicht selbst welche begehen. Der Beamte habe "ein erhebliches Maß an Rücksichtlosigkeit und Eigennützigkeit offenbart" und sei "zur Vertuschung seiner Tat nicht einmal vor Lügen gegenüber seinem Dienstherrn zurückgeschreckt". Außerdem habe er dem Ansehen der rheinland-pfälzischen Landespolizei geschadet, indem er die Tat in Uniform, mit seiner Dienstwaffe und einem Polizeifahrzeug begangen hat. Deshalb sei das Vertrauen in den Beamten vollständig zerstört und er müsse aus dem Dienst entfernt werden, so das VG Trier.

Was der Polizist mit den 180 kg Käse überhaupt vorhatte und was damit geschehen ist, war am Freitag noch nicht in Erfahrung zu bringen. Der Pressestelle des VG liegt die Information nicht vor.

Ergänzung vom 15. Februar 2024: Nach Mitteilung der Pressestelle des VG Trier ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

hes/LTO-Redaktion

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VG Trier zu Dienstentfernung eines Polizisten: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53845 (abgerufen am: 12.03.2026 )

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