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12965

LG Ansbach lehnt Mietminderung ab: Im Jahr 1900 gab es keine Regeln gegen feuchte Keller

21.08.2014

Das LG Ansbach hat ein Minderungsrecht und Schadensersatzansprüche der Mieter eines Altbaus verneint. Diesen war wegen feuchter Kellerwände ein Schaden in Höhe von über 5.000 Euro entstanden. Die Begründung des Gerichts: Im Errichtungsjahr 1900 lagen keine Vorschriften zur Bauwerksabdichtung vor.

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Wegen der Feuchtigkeit im Keller hatten die Mieter die Miete um 10 Prozent gemindert und Schadensersatz verlangt. Doch das Ansbacher Landgericht (LG) bestätigte das Urteil der Vorinstanz: es sah keinen Sachmangel der Mietsache, der zur Mietminderung oder Schadensersatzansprüchen berechtigen würde. Denn bei der Beurteilung, ob eine Mietsache einen Mangel aufweist, sei grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzuwenden (Urt. v. 11.08.2014, Az. 1 S 228/14).

Im Errichtungsjahr des Haus 1900 lagen nach den Ausführungen eines hinzugezogenen Sachverständigen jedoch keine Vorschriften zur Bauwerksabdichtung vor. Eine Isolierung des Kellers gegen Feuchtigkeit habe schlichtweg nicht zum Stand der Technik gehört. Die Mieter könnten bei einem Kellerraum auch nicht erwarten, dass dieser zur jahrelangen Einlagerung von Polstermöbeln geeignet sei.

Auch seien die Vermieter nicht zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet, solange eine Altbauwohnung einem Mindeststandard genügt, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Dieser Standard sei hier gewahrt. Schließlich handele sich nicht um Wohn-, sondern lediglich um Kellerräume.

age/LTO-Redaktion

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LG Ansbach lehnt Mietminderung ab: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12965 (abgerufen am: 12.04.2026 )

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